Plakatmotiv "Migrationen 1500-2005"

 

Zuwanderungsland Deutschland: Migrationen 1500-2005 - Die Hugenotten, Deutsches Historisches Museum
22. Oktober bis 12. Februar 2006, Ausstellungshalle von I.M. Pei - Logo DHM

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Staatsangehörigkeit und Ausländerpolitik

 

Im Deutschen Reich galt bis 1914 das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870. Erst 1913 wurde ein neues Gesetz zur „Reichs- und Staatsangehörigkeit“ verabschiedet. Es schuf eine nationale „deutsche“ Staatsangehörigkeit, die auf Abstammung beruhte. Das Gesetz schaffte das Territorialprinzip ab, wonach schon ein mehrjähriger Aufenthalt im Land die Staatsangehörigkeit begründete. So erschwerte es die Einbürgerung unerwünschter Zuwanderer aus dem benachbarten Osten. Es galt im Kern bis zum Jahr 2000.

 

  Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
 


Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913




Albert Magnus
Berlin: Puttkamer und Mühlbrecht, 1917
Druck, 22,7 x 16,3, Berlin,
Staatsbibliothek zu Berlin –
Preußischer Kulturbesitz
Gw 16582

 

 

Die Landwirtschaft brauchte ausländische Arbeitskräfte, doch vor allem Preußen regulierte ihre Zuwanderung streng: So mussten Saisonarbeiter aus dem Osten Preußen im Winter verlassen. In den mittleren und Westprovinzen durften sie nur in der Landwirtschaft arbeiten. 1909 führte Preußen den „Inlandslegitimierungszwang“ ein. Um hier arbeiten zu können, benötigte ein Saisonarbeiter eine spezielle Legitimationskarte. Die Feldarbeiter-Zentralstelle registrierte an ihren 141 Dienststellen entlang der deutschen Ostgrenze die einreisenden ausländischen Arbeiter. Sie mussten einen Arbeitgeber oder Arbeitsvertrag nachweisen, um gegen Gebühr diese Legitimations-Karten zu erhalten, die als Aufenthaltsausweis im Deutschen Reich galten. Polen erhielten rote, Italiener grüne, Ruthenen gelbe, Niederländer und Belgier blaue Karten. Die süddeutschen Staaten übernahmen das rigide preußische System nicht.

  Arbeiter-Legitimationskarte für Polen
 







Arbeiter-Legitimationskarte für Ruthenen
Deutsche Feldarbeiter-Zentralstelle, Berlin, 1910
Druck, 17,2 x 10,8. Landesarchiv Baden-Württemberg,
Hauptstaatsarchiv Stuttgart, EA 151/03, Bü 59, Qu. 73
(Alle Rechte vobehalten)

 

Diese Legitimationskarten enthielten die Personalien des Arbeitnehmers, aber auch Namen und Anschrift des Arbeitgebers. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses war nur mit Einwilligung des Arbeitgebers möglich. Der unerlaubte Wechsel galt genauso wie „mangelnder Arbeitseifer“ als „Kontraktbruch“ und zog die Ausweisung des Arbeiters nach sich. Wer ohne Legitimationskarte erwischt wurde, war entweder illegal im Land oder „kontraktbrüchig“ und wurde sofort ausgewiesen. Die staatlich institutionalisierte Diskriminierung besonders der polnischen Arbeiter begünstigte ihre Übervorteilung und Ausbeutung durch die Arbeitgeber. Häufig wurde ein Teil des Lohnes als Kaution einbehalten. Gegen Ende des Vertrages provozierte man dann durch unmenschliche Behandlung den Widerspruch der Arbeiter und stellte sie als „kontraktbrüchig“ dar. Die Polizei übernahm als Erfüllungsgehilfe die Abschiebung. Die Arbeiter wurden um ihren Lohn geprellt. Die auslandspolnischen Wanderarbeiter waren von den Restriktionen besonders betroffen, da man ihre dauerhafte Einwanderung unbedingt verhindern wollte. Deshalb unterlagen sie im Winter auch dem oben schon erwähnten saisonalen Rückkehrzwang.

 

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