Urteil: Gegen den ehemaligen Reichsjugendführer Artur Axmann, 1949

Am 29. April 1949 erging gegen Axmann folgender Urteilsspruch:

  1. Er wird auf die Dauer von dreieinviertel (3 1/4) Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Die politische Haft vom 15.12.1945-15.3.1949 wird voll angerechnet. Demgemäss gilt die vorstehend angeordnete Arbeitslagerzeit als voll verbüsst.
  2. Sein Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist ihm ein Betrag von DM 3000 zu seiner Existenz unter Berücksichtigung seiner Erwerbsfähigkeit zu belassen. Er unterliegt laufend Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfonds in Höhe von 5% seines Einkommens, soweit er Einkommen bezieht.
  3. Er ist dauernd unfähig ein öffentliches Amt einschliesslich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden.
  4. Er verliert seine Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente.
  5. Er verliert das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören.
  6. Er darf weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein.
  7. Es wird ihm auf die Dauer von 10 Jahren untersagt
    1. in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Beruf jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben,
    2. in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein,
    3. als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunkkommentator tätig zu sein.
  8. Er unterliegt Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und kann zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden.
  9. Er verliert alle ihm erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen, sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Der Streitwert wurde mit 18.000.-- DM festgesetzt.