Art. 1.
Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei
einerseits und Rußland andererseits erklären, daß
der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Sie sind entschlossen,
fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben.
Art. 2.
Die vertragschließenden Teile werden jede Agitation oder
Propaganda gegen die Regierung oder die Staats- und Heereseinrichtungen
des anderen Teiles unterlassen. Die Verpflichtung gilt, soweit
sie Rußland obliegt, auch für die von den Mächten
des Vierbundes besetzten Gebiete.
Art. 3.
Die Gebiete, die westlich der zwischen den vertragschließenden
Teilen vereinbarten Linie liegen und zu Rußland gehört
haben, werden der russischen Staatshoheit nicht mehr unterstehen;
die vereinbarte Linie ergibt sich aus der diesem Friedensvertrag
als wesentlicher Bestandteil beigefügten Karte (Anlage 1).
Die genaue Festlegung der Linie wird durch eine deutsch-russische
Kommission erfolgen.
Den in Rede stehenden Gebieten werden aus der ehemaligen Zugehörigkeit
zu Rußland keinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland
erwachsen.
Rußland verzichtet auf jede Einmischung in die inneren Verhältnisse
dieser Gebiete. Deutschland und Österreich-Ungarn beabsichtigen,
das künftige Schicksal dieser Gebiete im Benehmen mit deren
Bevölkerung zu bestimmen.
Art. 4.
Deutschland ist bereit, sobald der allgemeine Friede geschlossen
und die russische Demobilmachung vollkommen durchgeführt
ist, das Gebiet östlich der im Art. III Absatz 1 bezeichneten
Linie zu räumen, soweit nicht Art. 6 anders bestimmt.
Rußland wird alles in seinen Kräften stehende tun,
um die alsbaldige Räumung der ostanatolischen Provinzen und
ihre ordnungsmäßige Rückgabe an die Türkei
sicherzustellen.
Die Bezirke Erdehan [Ardahan], Kars und Batum werden gleichfalls
ohne Verzug von den russischen Truppen geräumt. Rußland
wird sich in die Neuordnung der staatsrechtlichen und völkerrechtlichen
Verhältnisse dieser Bezirke nicht einmischen, sondern überläßt
es der Bevölkerung dieser Bezirke, die Neuordnung im Einvernehmen
mit den Nachbarstaaten, namentlich der Türkei, durchzufahren.
Art. 5.
Rußland wird die völlige Demobilmachung seines Heeres
einschließlich der von der jetzigen Regierung neugebildeten
Heeresteile unverzüglich durchfuhren.
Ferner wird Rußland seine Kriegsschiffe entweder in russische
Häfen überführen und dort bis zum allgemeinen Friedensschluß
belassen oder sofort desarmieren. Kriegsschiffe der mit den Mächten
des Vierbundes im Kriegszustand verbleibenden Staaten werden,
soweit sie sich im russischen Machtbereich befinden, wie russische
Kriegsschiffe behandelt werden. [...]
Art. 6.
Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der Ukrainischen
Volksrepublik zu schließen und den Friedensvertrag zwischen
diesem Staate und den Mächten des Vierbundes anzuerkennen.
Das ukrainische Gebiet wird unverzüglich von den russischen
Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Rußland
stellt jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder
die öffentlichen Einrichtungen der Ukrainischen Volksrepublik
ein.
Estland und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen
Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Die Ostgrenze
von Estland läuft im allgemeinen dem Narew-Flusse entlang.
Die Ostgrenze von Livland verläuft im allgemeinen durch den
Peipus-See und Pskowschen See bis zu dessen Südwestecke,
dann über den Lubanschen See in Richtung Livenhof an der
Düna. Estland und Livland werden von einer deutschen Polizeimacht
besetzt, bis dort die Sicherheit durch eigene Landeseinrichtungen
gewährleistet und die staatliche Ordnung hergestellt ist.
[...]
Auch Finnland und die Aalandinseln werden alsbald von den russischen
Truppen und der russischen Roten Garde, die finnischen Häfen
von der russischen Flotte und den russischen Seestreitkräften
geräumt [...]
Die auf den Aalandinseln angelegten Befestigungen sind sobald
als möglich zu entfernen. Über die dauernde Nichtbefestigung
dieser Inseln sowie über ihre sonstige Behandlung in militärischer
und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein besonderes Abkommen
zwischen Deutschland, Finnland, Rußland und Schweden zu
treffen; es besteht Einverständnis darüber, daß
hierzu auf Wunsch Deutschlands auch andere Anliegerstaaten der
Ostsee hinzuzuziehen sein würden.
Art. 7.
Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan
freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die
vertragschließenden Teile, die politische und wirtschaftliche
Unabhängigkeit und die territoriale Unversehrtheit dieser
Staaten zu achten.
Art. 8.
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen.
Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt
durch die im Art. 12 vorgesehenen Einzelverträge.
Art. 9.
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf
den Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen
für die Kriegführung sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden,
d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen
in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen
mit Einschluß aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen
entstanden sind.
Art. 10.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den
vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation
des Friedensvertrages wieder aufgenommen. Wegen Zulassung der
beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 11.
Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mächten
des Vierbundes und Rußland sind die in den Anlagen 2 bis
5 enthaltenen Bestimmungen maßgebend, und zwar Anlage 2
für die deutsch-russischen, Anlage 3 für die österreichisch-ungarisch-russischen,
Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage 5 für
die türkisch-russischen Beziehungen.
Art. 12.
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen,
der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten,
die Amnestiefrage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewalt
des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzelverträgen
mit Rußland geregelt, welche einen wesentlichen Bestandteil
des gegenwärtigen Friedensvertrages bilden und, soweit tunlich,
gleichzeitig mit diesem in Kraft treten.
Art. 13.
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen
zwischen Deutschland und Rußland der deutsche und der russische
Text, für die Beziehungen zwischen Österreich-Ungarn
und Rußland der deutsche, der ungarische und der russische
Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und Rußland
der bulgarische und der russische Text, und für die Beziehungen
zwischen der Türkei und Rußland der türkische
und der russische Text maßgebend.
Art. 14.
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht
werden. Die Russische Regierung verpflichtet sich, den Austausch
der Ratifikationsurkunden auf Wunsch einer der Mächte des
Vierbundes innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Friedensvertrag
tritt, soweit nicht seine Artikel, seine Anlagen oder die Zusatzverträge
anders bestimmen, mit seiner Ratifikation in Kraft.