Freundschafts- und Bündnisvertrag zwischen Bulgarien und dem Deutschen Reich
Pleß, 6. September 1915

  1. Die hohen vertragschließenden Teile versprechen sich Frieden und Freundschaft und werden kein Bündnis oder Abkommen schließen, das gegen einen der beiden Staaten gerichtet ist. Sie verpflichten sich, gegeneinander eine Politik der Freundschaft zu verfolgen und sich gegenseitig innerhalb der Grenzen ihrer Interessen zu unterstützen.
  2. Deutschland verbürgt mit allen Mitteln für die Dauer dieses Vertrages die politische Unabhängigkeit und die territoriale Untersetztheit. Bulgariens gegen jeden Angriff, der ohne Herausforderung von seiten der bulgarischen Regierung stattfinden sollte.
    Falls Deutschland von einem der Bulgarien benachbarten Staaten ohne Herausforderung angegriffen werden sollte, wird Bulgarien, sobald es dazu aufgefordert wird, seine Truppen gegen diesen Staat einsetzen.
  3. Dieser Vertrag bleibt in Kraft bis zum 31. Dezember 1920. Falls er 6 Monate nach dieser Frist nicht gekündigt sein sollte, wird seine Gültigkeit um noch ein Jahr verlängert; bis zur Kündigung gilt die Gültigkeit dann immer um ein Jahr verlängert.
  4. Dieser Vertrag wird bis zu neuer weiterer Verständigung geheim bleiben.
  5. Die Ratifikation des Vertrages hat spätestens 8 Tage nach seiner Unterzeichnung in Sofia stattzufinden.