Deutsch-türkischer Bündnisvertrag
Konstantinopel, 2. August 1914

  1. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, gegenüber dem gegenwärtigen Konflikt zwischen Österreich-Ungarn und Serbien strikte Neutralität zu bewahren.
  2. Falls Rußland mit aktiven militärischen Maßnahmen eingreifen und dadurch für Deutschland den casus foederis gegenüber Österreich-Ungarn herbeiführen sollte, so würde dieser casus foederis ebenfalls für die Türkei in Kraft treten.
  3. Im Kriegsfalle wird Deutschland seine Militärmission zur Verfügung der Türkei lassen. Die Türkei ihrerseits sichert der genannten Militärmission, entsprechend den zwischen Sr. Exz. dem Kriegsminister und Sr. Exz. dem Chef der Militärmission unmittelbar getroffenen Vereinbarungen, einen wirksamen Einfluß auf die allgemeine Armeeführung zu.
  4. Deutschland verpflichtet sich, das Gebiet des Ottomanischen Reiches im Falle der Bedrohung nötigenfalls mit den Waffen zu verteidigen.
  5. Dieses Abkommen ist getroffen, um die beiden Reiche vor den internationalen Verwicklungen zu schützen, die aus dem gegenwärtigen Konflikt entstehen könnten; es tritt in Kraft, sobald es durch die erwähnten Bevollmächtigten unterzeichnet ist, und bleibt nebst den gegenwärtigen ähnlichen Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 1918 in Gültigkeit.
  6. Falls dieser Vertrag nicht durch einen der hohen vertragschließenden Teile sechs Monate vor Ablauf des hier oben genannten Termins gekündigt wird, bleibt er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren in Kraft.
  7. Die vorliegende Urkunde wird durch S. M. den Deutschen Kaiser, König von Preußen, und S. M. den Kaiser der Ottomanen ratifiziert, und die Ratifikationen werden binnen eines Monats nach dem Datum der Unterzeichnung ausgetauscht.
  8. Der gegenwärtige Vertrag bleibt geheim und kann erst nach einem zwischen den beiden hohen vertragschließenden Teilen getroffenen Übereinkommen veröffentlicht werden.