Deutsch-türkischer Bündnisvertrag Konstantinopel, 2. August 1914
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten
sich, gegenüber dem gegenwärtigen Konflikt zwischen
Österreich-Ungarn und Serbien strikte Neutralität zu
bewahren.
Falls Rußland mit aktiven militärischen Maßnahmen
eingreifen und dadurch für Deutschland den casus foederis
gegenüber Österreich-Ungarn herbeiführen sollte,
so würde dieser casus foederis ebenfalls für die Türkei
in Kraft treten.
Im Kriegsfalle wird Deutschland seine Militärmission
zur Verfügung der Türkei lassen. Die Türkei ihrerseits
sichert der genannten Militärmission, entsprechend den zwischen
Sr. Exz. dem Kriegsminister und Sr. Exz. dem Chef der Militärmission
unmittelbar getroffenen Vereinbarungen, einen wirksamen Einfluß
auf die allgemeine Armeeführung zu.
Deutschland verpflichtet sich, das Gebiet des Ottomanischen
Reiches im Falle der Bedrohung nötigenfalls mit den Waffen
zu verteidigen.
Dieses Abkommen ist getroffen, um die beiden Reiche vor den
internationalen Verwicklungen zu schützen, die aus dem gegenwärtigen
Konflikt entstehen könnten; es tritt in Kraft, sobald es
durch die erwähnten Bevollmächtigten unterzeichnet ist,
und bleibt nebst den gegenwärtigen ähnlichen Verpflichtungen
bis zum 31. Dezember 1918 in Gültigkeit.
Falls dieser Vertrag nicht durch einen der hohen vertragschließenden
Teile sechs Monate vor Ablauf des hier oben genannten Termins
gekündigt wird, bleibt er für einen weiteren Zeitraum
von fünf Jahren in Kraft.
Die vorliegende Urkunde wird durch S. M. den Deutschen Kaiser,
König von Preußen, und S. M. den Kaiser der Ottomanen
ratifiziert, und die Ratifikationen werden binnen eines Monats
nach dem Datum der Unterzeichnung ausgetauscht.
Der gegenwärtige Vertrag bleibt geheim und kann erst
nach einem zwischen den beiden hohen vertragschließenden
Teilen getroffenen Übereinkommen veröffentlicht werden.