4. August 1914
§ 1.
Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die
rechtzeitige Vornahme einer Handlung. deren es zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus
dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt verhindert, so verlängern
sich die für die Vornahme der Handlung vorgeschriebenen Fristen
um so viel als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses
die Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von sechs
Werktagen nach dem Wegfall des Hindernisses.
Als Verhinderung durch höhere Gewalt gilt es insbesondere,
1. wenn der Ort, wo die Handlung vorgenommen werden muß,
von dem Feinde besetzt ist; es sei denn, daß sie bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotzdem bewirkt werden
kann;
2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende
Postverbindung derart unterbrochen ist, daß ein geregelter
Postverkehr nicht mehr besteht.
§ 2.
Unbeschadet der Vorschrift des § 1 können
die dort bezeichneten Fristen im Falle kriegerischer Ereignisse
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für
das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets
um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe
Anwendung, daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf.
§ 3.
Der Bundesrat wird ermächtigt, während
der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen,
welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als
notwendig erweisen.
Diese Maßnahmen sind dem Reichstag bei seinem nächsten
Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeitpunkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Reichsgesetzblatt 1914, S. 327