Geheimes Abkommen zwischen Bulgarien und Deutschland 6. September 1915
Nachdem Bulgarien und Deutschland übereingekommen sind, gemeinsam
kriegerische Operationen gegen Serbien zu beginnen, haben sie
sich über folgendes verständigt:
Deutschland verbürgt Bulgarien die Erlangung und Einverleibung
folgender Gebiete:
a) das heutige serbische Mazedonien, beide Zonen umfassend, die
streitige und die nichtstreitige, wie sie durch den bulgarisch-serbischen
Vertrag vom 29. Februar (13. März) 1912 begrenzt sind, gemäß
beilegender Karte zu jenem Vertrage;
b) das serbische Gebiet östlich von folgender Linie: Fluß
Morawa von der Mündung in die Donau bis zum Zusammenfluß
der serbischen und bulgarischen Morawa; von hier folgt die Linie
der Wasserscheide zwischen beiden Flüssen, geht über
den Kamm Tschernogorije, schneidet den Paß von Katschanik,
erhebt sich auf den Kamm von Scharplania, wo sie die Grenze des
Friedens von San Stefano erreicht, der sie weiterhin folgt. Die
Grenzlinie ist auf der anliegenden Karte angegeben, die einen
von diesem Vertrage untrennbaren Teil bildet.
Im Falle, daß Rumänien während des jetzigen
Krieges ohne Herausforderung durch die bulgarische Regierung Bulgarien
angreift oder seine Verbündeten oder die Türkei, wird
Deutschland zustimmen, daß Bulgarien die durch den Bukarest
Frieden an Rumänien abgetretenen Gebiete zurücknimmt
und außerdem eine Berichtigung der Grenze vornimmt, die
der Berliner Vertrag festgesetzt hatte.
Im Falle, daß Griechenland ohne Herausforderung durch
die bulgarische Regierung während des jetzigen Krieges Bulgarien
oder seine Verbündeten oder die Türkei angreift, ist
Deutschland einverstanden, daß Bulgarien sich die Gebiete
einverleibt, die durch den Bukarest Vertrag an Griechenland gefallen
sind.
Beide vertragschließenden Teile behalten sich das Recht
eines weiteren Abkommens bezüglich Friedensschluß vor.
Deutschland verpflichtet sich, gemeinsam mit Österreich-Ungarn
Bulgarien eine Kriegsanleihe von 200 Millionen Franken zu bewilligen.
Die Anleihe ist in vier Raten an folgenden Tagen zu zahlen: 1.
die erste Rate von 50 Millionen am Tage der Mobilmachung; 2. die
zweite Rate von 50 Millionen einen Monat später; 3. die dritte
Rate von 50 Millionen zwei Monate später; 4. die vierte Rate
von 50 Millionen drei Monate nach dem Tage der Mobilmachung.
Die Einzelheiten dieser Anleihe sind durch ein Nachtragsabkommen
zwischen den Finanzbehörden beider Staaten festzusetzen.
Wenn der Krieg länger als vier Monate dauert, wird Deutschland
gemeinsam mit Österreich-Ungarn Bulgarien eine neue Anleihe
bewilligen, falls dies nötig sein sollte. Es ist dann ein
besonderes Abkommen zu schließen.
Dies Abkommen tritt gleichzeitig mit der Militärkonvention
in Kraft.