Londoner Abkommen über den Kriegseintritt Italiens an der Seite der Entente
26. April 1915
- Art. 1.
Der französische, großbritannische, russische und italienische
Generalstab werden unverzüglich eine Militärkonvention
abschließen; diese Konvention wird das Minimum der militärischen
Kräfte festsetzen, welche Rußland gegen Österreich
einsetzen wird, um diese Macht an einer Konzentrierung aller ihrer
Anstrengungen gegen Italien zu hindern, falls Rußland beschließen
sollte, seine Hauptanstrengungen gegen Deutschland zu richten.
Die Militärkonvention wird die Fragen in bezug auf die Waffenstillstände
regulieren, die ihrem Wesen nach von dem Oberkommando der Armeen
abhängen.
- Art. 2.
Italien seinerseits verpflichtet sich, alle Mittel der Kriegführung
gemeinsam mit Frankreich, Großbritannien und Rußland
gegen alle ihre Feinde auszunutzen.
- Art. 3.
Die französische und englische Flotte werden Italien aktive
und ständige Hilfe bis zur Vernichtung der österreichischen
Flotte oder bis zum Friedensschluß erweisen. Frankreich,
Großbritannien und Italien werden unverzüglich eine
Marinekonvention abschließen.
- Art. 4.
Auf Grund des Friedensvertrages erhält Italien: Trentino,
Südtirol mit seiner geographischen, natürlichen Grenze,
als die der Brenner anzusehen ist, Triest, die Grafschaften Görz
und Gradiska, ganz Istrien bis zum Quarnero, einschließlich
Voloskas und der istrischen Inseln Cherso [Cres] und Lussin [Loschinj]
[...]
- Art. 5.
Italien erhält ferner die Provinz Dalmatien in ihrer jetzigen
administrativen Grenze im Norden einschließlich Lissarik
und Trebinje und im Süden bis zur Linie, welche vom Karstland
an der Küste gen Osten auf den Höhen der Erhöhungen
verläuft, die derart eine Wasserscheide bilden, so daß
alle Täler und Bäche, die bei Sebenico [Schibenik] münden,
wie bei Cikola, Kerlca, Budisnica und ihre Nebenflüsse, innerhalb
des italienischen Territoriums verbleiben. Es wird ferner alle
Inseln erhalten. die nördlich und westlich von Dalmatien
liegen [...]
- Art. 6.
Italien erhält in vollen Besitz Valonien [Vlone], die Inseln
Sasseno [Sasan] und ein genügend umfangreiches Territorium,
um den militärischen Schutz dieser Punkte vom Fluß
Wojusa [Vijose] im Norden und Osten und umgekehrt bis zur Grenze
des Bezirkes Chimara im Süden zu sichern.
- Art. 7.
Falls Italien Trentino und Istrien, entsprechend Artikel 4, Dalmatien
und die Inseln Adrias in Grenzen, welche durch Artikel 5 bestimmt
sind, und die Bucht von Valona erhält, und falls der Zentralteil
Albaniens für die Bildung eines kleinen autonomen neutralen
Staates in ihm gewahrt bleibt, wird es gegen eine Aufteilung der
nördlichen und südlichen Teile Albaniens zwischen Montenegro,
Serbien und Griechenland, falls derart der Wunsch seitens Frankreichs,
Großbritanniens und Rußlands bestehen sollte, nichts
einzuwenden haben. Das Küstenland von der südlichen
Grenze des italienischen Gebietes Valona - siehe Artikel 6 - bis
zum Kap Stiloa wird neutralisiert, Italien wird beauftragt werden,
den albanischen Staat in seinen außenpolitischen Beziehungen
zu vertreten. Andererseits erklärt sich Italien bereit, im
Osten von Albanien auf alle Fälle ein Territorium zu belassen,
das zur Sicherung des Bestehens der allgemeinen Grenze Serbiens
und Griechenlands genügt, westlich vom Ochrida-See.
- Art. 8.
Italien erhält in vollen Besitz die Inseln des Dodekanes,
die es zur Zeit besetzt hält.
- Art. 9.
Frankreich, Großbritannien und Rußland erkennen gemeinsam
an, daß Italien an der Wahrung des Gleichgewichts im Mittelmeer
interessiert und daß es (Italien) im Falle einer völligen
Aufteilung der asiatischen Türkei einen gleichwertigen Teil
in Mittelmeergebieten, die an die Provinz Adalia [Antalyal] grenzen,
wird erhalten müssen, wo Italien bereits Rechte und Interessen
gewonnen hat, welche das Objekt der italienisch-britischen Konvention
bildeten. Die Zone, die eventuell Italien überlassen -,werden
wird, wird seinerzeit begrenzt werden, wobei die vorhandenen Interessen
Frankreichs und Großbritanniens in Erwägung gezogen
werden. Die Interessen Italiens werden ebenso in Betracht gezogen
werden, falls die territoriale Unversehrtheit der asiatischen
Türkei gewahrt bleibt, und falls Veränderungen in den
Zonen und im Interesse der Mächte gemacht werden. Falls Frankreich,
Großbritannien und Rußland während des jetzigen
Krieges Territorien der asiatischen Türkei besetzen würden,
so wird das Gebiet, das an die Provinz Adalia innerhalb der Grenzen,
die oben bezeichnet sind, grenzt, Italien überlassen werden,
das das Recht behält, sie zu besetzen.
- Art. 10.
Italien werden in Libyen Rechte und Privilegien überlassen,
die zur Zeit laut dem Lausanner Vertrag dem Sultan gehören.
- Art. 11.
Bei der Rückerstattung der Kriegskosten des gegenwärtigen
Krieges erhält Italien den Anteil, der seinen Anstrengungen
und Opfern entspricht.
- Art. 12.
Italien erklärt seinen Anschluß an die Deklaration,
die von Frankreich, Großbritannien und Rußland getroffen
wurde mit der Absicht, Arabien und die muselmanischen Heiligen
Stätten in Arabien der Macht einer unabhängigen Muselmanenmacht
zu überlassen.
- Art. 13.
Im Falle, daß Frankreich und Großbritannien ihre kolonialen
Besitzungen in Afrika auf Kosten Deutschlands erweitern sollten,
erkennen diese beiden Mächte im Prinzip an, daß Italien
einige gleichwertige Kompensationen fordern darf, und zwar in
der Lösung von Fragen zu seinen Gunsten, die sich auf die
Grenzen der italienischen Kolonien Erythräa, Somaliland und
Libyen und die Kolonien, die an die französischen und an
die englischen Kolonien grenzen, beziehen.
- Art. 14.
England verpflichtet sich, den sofortigen Abschluß einer
Anleihe von nicht weniger als 50 Millionen Pfd. auf dem Londoner
Markt zu günstigen Bedingungen zu erleichtern.
- Art. 15.
Frankreich, Großbritannien und Rußland werden den
Widerstand unterstützen, den Italien jedem Vorschlag erweisen
wird, der dahin geht, den Vertreter des Heiligen Stuhles zur Mitwirkung
an allen Verhandlungen in bezug auf den Frieden und die Regulierung
der Fragen, welche der gegenwärtige Krieg aufwirft, heranzuziehen.
- Art. 16.
Das gegenwärtige Abkommen wird geheim bleiben. Nur der Anschluß
Italiens an die Erklärung vom 5. September 1914 wird unverzüglich
nach der Kriegserklärung Italiens oder an Italien veröffentlicht
werden [...]
Indem sich Italien auf die Artikel 1, 2, 3 der Denkschrift, welche
die militärische und Marinemitarbeit der vier Mächte
vorausgeht, beruft, erklärt es, daß es sobald als möglich
in den Krieg treten werde, und zwar in einer Frist, welche einen
Monat vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Abkommens
nicht übersteigt.