Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22.5.1916

Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgendes bestimmt:

§ 1
Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde mit dem Sitze in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler in §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 sowie derjenigen Befugnisse übertragen, die dem Reichskanzler nach anderen zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden.
Der Tag, an dem die Behörde in Wirksamkeit tritt, wird im Reichsanzeiger bekanntgemacht.

§ 2
Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht einschließlich des Vorsitzenden aus sieben bis neun Mitgliedern.
Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung Präsident des Kriegsernährungsamts. Er leitet die Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen und ist für die Ausübung der dem Kriegsernährungsamt übertragenen Befugnisse verantwortlich. In wichtigen Fragen entscheidet er nach Beratung mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.

§ 3
Dem Kriegsernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteilt.

§ 4
Dem Kriegsernährungsamte wird ein Beirat beigegeben. Er besteht aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen, der Kriegsstellen und Kriegsgesellschaften sowie aus einer Anzahl anderer Sachverständiger.
Den Vorsitz führt der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er ist zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der Volksernährung zu versammeln. Die Geschäftsordnung erläßt der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.

§ 5
Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie die dem Kriegsernährungsamt als Räte zugeteilten Personen beruft der Reichskanzler. Die übrigen Beamten und Hilfskräfte beruft der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie versehen ihr Amt als Ehrenamt.

§ 6
Soweit die in § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.

Berlin, den 22. Mai 1916

Der Reichskanzler von Bethmann Hollweg