§ 1
Unter dem Namen Kriegsernährungsamt wird eine Behörde
mit dem Sitze in Berlin errichtet. Sie untersteht der Aufsicht
des Reichskanzlers.
Dem Kriegsernährungsamte wird die Wahrnehmung der dem Reichskanzler
in §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 sowie derjenigen
Befugnisse übertragen, die dem Reichskanzler nach anderen
zur Sicherung der Volksernährung erlassenen Verordnungen
zustehen, soweit sie nicht ausdrücklich vorbehalten werden.
Der Tag, an dem die Behörde in Wirksamkeit tritt, wird im
Reichsanzeiger bekanntgemacht.
§ 2
Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht einschließlich
des Vorsitzenden aus sieben bis neun Mitgliedern.
Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung Präsident
des Kriegsernährungsamts. Er leitet die Geschäfte, vertritt
die Behörde nach außen und ist für die Ausübung
der dem Kriegsernährungsamt übertragenen Befugnisse
verantwortlich. In wichtigen Fragen entscheidet er nach Beratung
mit dem Vorstand.
Rechtsverordnungen sind im Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dem Kriegsernährungsamte werden zur Bearbeitung der laufenden
Geschäfte die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteilt.
§ 4
Dem Kriegsernährungsamte wird ein Beirat beigegeben. Er besteht
aus Vertretern der obersten Reichsbehörden, der Landesregierungen,
der Kriegsstellen und Kriegsgesellschaften sowie aus einer Anzahl
anderer Sachverständiger.
Den Vorsitz führt der Präsident des Kriegsernährungsamts.
Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Er
ist zu regelmäßigen Beratungen über die Lage der
Volksernährung zu versammeln. Die Geschäftsordnung erläßt
der Reichskanzler auf Vorschlag des Vorsitzenden.
§ 5
Den Vorsitzenden, die Mitglieder des Vorstandes sowie die dem
Kriegsernährungsamt als Räte zugeteilten Personen beruft
der Reichskanzler. Die übrigen Beamten und Hilfskräfte
beruft der Vorsitzende.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler berufen. Sie
versehen ihr Amt als Ehrenamt.
§ 6
Soweit die in § 5 genannten Personen nicht in einem zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtenden Reichs- oder Staatsdienstverhältnisse stehen,
sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
und insbesondere zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
Berlin, den 22. Mai 1916
Der Reichskanzler von Bethmann Hollweg