Militärkonvention zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Bulgarien
6. September 1915

  1. Die drei vertragschließenden Oberkommandos verpflichten sich zu gemeinsamem Vorgehen gegen Serbien, und zwar: Deutschland und Österreich-Ungarn nach einer Frist von dreißig Tagen, Bulgarien nach einer Frist von fünfunddreißig Tagen, haben gegen die serbische Grenze vorzugehen, Deutschland und Österreich-Ungarn mit wenigstens je sechs Divisionen, Bulgarien mit vier seiner organisationsmäßigen Divisionen.
  2. Das Oberkommando über die unter 1 erwähnten Truppen wird dem Generalfeldmarschall von Mackensen anvertraut. Ihm wird folgende Aufgabe gestellt: das serbische Heer zu schlagen, wo er es findet und baldmöglichst die Verbindung zu Lande zwischen Ungarn und Bulgarien herzustellen.
  3. Die Befehle des Generalfeldmarschalls von Mackensen sind bedingungslos maßgebend für die ihm unterstellten Truppen. Er hat auch das Recht, die Ausgangspunkte des Vorgehens zu bestimmen und den Beginn der Operationen nach Ablauf der in 1 erwähnten Frist. Dabei ist abgemacht, daß die bulgarischen Kriegshandlungen am fünften Tage nach dem Beginn, der deutschen und österreichisch-ungarischen Kriegshandlungen anzufangen haben.
    Dem Stabe des Generalfeldmarschalls wird wenigstens je ein höherer österreichisch-ungarischer und bulgarischer Offizier zugeteilt, nicht als Attaché, sondern als ordentlicher Mitarbeiter.
  4. Das deutsche Oberkommando verpflichtet sich, sofort nach Öffnung des Weges nach Bulgarien auf bulgarischen Wunsch eine gemischte Infanterie-Brigade nach Warna und Burgas zu entsenden und nach Möglichkeit für die Herbeischaffung von Unterseebooten zu sorgen. Die Unterbringung dieser Truppen geschieht durch die bulgarische Regierung. Für die Verpflegung werden sie selbst sorgen.
  5. Das deutsche Oberkommando übernimmt die Verpflichtung, auf bulgarischen Wunsch die türkische Heeresleitung zu veranlassen, genügende Kräfte zur Verteidigung von Dedeagatsch gegen den Versuch einer Landung zu entsenden. Bei gemeinsamen Operationen werden die türkischen Truppen unter bulgarischem Befehl stehen. Die Türkei wird ohne Zweifel sich damit einverstanden erklären.
  6. Das deutsche Oberkommando hat von der deutschen Regierung die Versicherung erhalten, daß Bulgarien in kürzester Frist eine Kriegsbeihilfe von 200 Millionen Franken erhalten kann. Die Einzelheiten sind von den beiderseitigen Finanzbehörden zu vereinbaren.
  7. Deutschland erklärt seine Bereitwilligkeit, Bulgarien Kriegsmaterial jeder Art zu liefern, soweit es die Rücksicht auf die eigenen deutschen Bedürfnisse gestattet. Meinungsverschiedenheiten sind endgültig von dem Chef des Stabes des deutsi2aen Feldheeres zu entscheiden.
  8. Von dem Tage des Abschlusses dieser Konvention werden die drei vertragschließenden Staaten jeden als gemeinsamen Feind betrachten, der einen von ihnen angreift, und als solchen behandeln. Bulgarien versichert, bis zur Beendigung der Operationen gegen Serbien bedingungslose Neutralität gegenüber Griechenland und Rumänien zu bewahren, wenn diese Staaten die Versicherung geben, nicht zu mobilisieren, neutral zu bleiben und serbische Gebiete nicht nehmen zu wollen.
  9. Bulgarien verpflichtet sich, spätestens 15 Tage nach Abschluß dieser Konvention die vier Divisionen zu mobilisieren, die unter 1 erwähnt sind, und sie in Marsch zu setzen, so daß sie spätestens am 35. Tage nach Abschluß der Konvention gefechtsbereit an der serbischen Grenze stehen. Bulgarien hat ferner wenigstens eine Division spätestens 35 Tage nach der Unterzeichnung der Konvention die serbische Grenze überschreiten und Mazedonien besetzen zu lassen.
  10. Der Türkei verbleibt das Recht, sich dieser Konvention in ihrem ganzen Umfang anzuschließen. Das deutsche Oberkommando wird sofort die Verhandlungen mit der Türkei beginnen. Die Türkei ist zweifellos entschlossen, Bulgarien auf seinen Wunsch militärische Unterstützung gegen jeden Feind zu geben und die dazu verwendeten türkischen Truppen bulgarischem Befehl zu unterstellen,
  11. Bulgarien verpflichtet sich, ohne Hindernis den Durchgangsverkehr von Material und Truppen Deutschlands und Österreich-Ungarns von und nach der Türkei zu gestatten, sobald der Weg über Serbien oder die Donau oder durch Rumänien geöffnet sein wird.
  12. Dieser Vertrag ist von den Chefs der Generalstäbe Deutschlands und Österreich-Ungarns und von dem bulgarischen Militärbevollmächtigten in Pleß unterschrieben und tritt sofort in Kraft.