Militärkonvention zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Bulgarien
6. September 1915
Die drei vertragschließenden Oberkommandos verpflichten
sich zu gemeinsamem Vorgehen gegen Serbien, und zwar: Deutschland
und Österreich-Ungarn nach einer Frist von dreißig
Tagen, Bulgarien nach einer Frist von fünfunddreißig
Tagen, haben gegen die serbische Grenze vorzugehen, Deutschland
und Österreich-Ungarn mit wenigstens je sechs Divisionen,
Bulgarien mit vier seiner organisationsmäßigen Divisionen.
Das Oberkommando über die unter 1 erwähnten
Truppen wird dem Generalfeldmarschall von Mackensen anvertraut.
Ihm wird folgende Aufgabe gestellt: das serbische Heer zu schlagen,
wo er es findet und baldmöglichst die Verbindung zu Lande
zwischen Ungarn und Bulgarien herzustellen.
Die Befehle des Generalfeldmarschalls von Mackensen sind
bedingungslos maßgebend für die ihm unterstellten Truppen.
Er hat auch das Recht, die Ausgangspunkte des Vorgehens zu bestimmen
und den Beginn der Operationen nach Ablauf der in 1 erwähnten
Frist. Dabei ist abgemacht, daß die bulgarischen Kriegshandlungen
am fünften Tage nach dem Beginn, der deutschen und österreichisch-ungarischen
Kriegshandlungen anzufangen haben.
Dem Stabe des Generalfeldmarschalls wird wenigstens je ein höherer
österreichisch-ungarischer und bulgarischer Offizier zugeteilt,
nicht als Attaché, sondern als ordentlicher Mitarbeiter.
Das deutsche Oberkommando verpflichtet sich, sofort nach Öffnung
des Weges nach Bulgarien auf bulgarischen Wunsch eine gemischte
Infanterie-Brigade nach Warna und Burgas zu entsenden und nach
Möglichkeit für die Herbeischaffung von Unterseebooten
zu sorgen. Die Unterbringung dieser Truppen geschieht durch die
bulgarische Regierung. Für die Verpflegung werden sie selbst
sorgen.
Das deutsche Oberkommando übernimmt die Verpflichtung,
auf bulgarischen Wunsch die türkische Heeresleitung zu veranlassen,
genügende Kräfte zur Verteidigung von Dedeagatsch gegen
den Versuch einer Landung zu entsenden. Bei gemeinsamen Operationen
werden die türkischen Truppen unter bulgarischem Befehl stehen.
Die Türkei wird ohne Zweifel sich damit einverstanden erklären.
Das deutsche Oberkommando hat von der deutschen Regierung
die Versicherung erhalten, daß Bulgarien in kürzester
Frist eine Kriegsbeihilfe von 200 Millionen Franken erhalten kann.
Die Einzelheiten sind von den beiderseitigen Finanzbehörden
zu vereinbaren.
Deutschland erklärt seine Bereitwilligkeit, Bulgarien
Kriegsmaterial jeder Art zu liefern, soweit es die Rücksicht
auf die eigenen deutschen Bedürfnisse gestattet. Meinungsverschiedenheiten
sind endgültig von dem Chef des Stabes des deutsi2aen Feldheeres
zu entscheiden.
Von dem Tage des Abschlusses dieser Konvention werden die
drei vertragschließenden Staaten jeden als gemeinsamen Feind
betrachten, der einen von ihnen angreift, und als solchen behandeln.
Bulgarien versichert, bis zur Beendigung der Operationen gegen
Serbien bedingungslose Neutralität gegenüber Griechenland
und Rumänien zu bewahren, wenn diese Staaten die Versicherung
geben, nicht zu mobilisieren, neutral zu bleiben und serbische
Gebiete nicht nehmen zu wollen.
Bulgarien verpflichtet sich, spätestens 15 Tage nach
Abschluß dieser Konvention die vier Divisionen zu mobilisieren,
die unter 1 erwähnt sind, und sie in Marsch zu setzen, so
daß sie spätestens am 35. Tage nach Abschluß
der Konvention gefechtsbereit an der serbischen Grenze stehen.
Bulgarien hat ferner wenigstens eine Division spätestens
35 Tage nach der Unterzeichnung der Konvention die serbische Grenze
überschreiten und Mazedonien besetzen zu lassen.
Der Türkei verbleibt das Recht, sich dieser Konvention
in ihrem ganzen Umfang anzuschließen. Das deutsche Oberkommando
wird sofort die Verhandlungen mit der Türkei beginnen. Die
Türkei ist zweifellos entschlossen, Bulgarien auf seinen
Wunsch militärische Unterstützung gegen jeden Feind
zu geben und die dazu verwendeten türkischen Truppen bulgarischem
Befehl zu unterstellen,
Bulgarien verpflichtet sich, ohne Hindernis den Durchgangsverkehr
von Material und Truppen Deutschlands und Österreich-Ungarns
von und nach der Türkei zu gestatten, sobald der Weg über
Serbien oder die Donau oder durch Rumänien geöffnet
sein wird.
Dieser Vertrag ist von den Chefs der Generalstäbe Deutschlands
und Österreich-Ungarns und von dem bulgarischen Militärbevollmächtigten
in Pleß unterschrieben und tritt sofort in Kraft.