§ 186 StGB "Üble Nachrede"

"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tasache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeinget ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit Geldstafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbidlungen, oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft."

(Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin und Leipzig 1920.)