§ 186 StGB "Üble Nachrede"
"Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tasache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeinget ist, wird,
wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidigung mit
Geldstafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung
öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbidlungen,
oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft."
(Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin und Leipzig 1920.)