Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung 28. Oktober 1918
Die Reichsverfassung wird wie folgt abgeändert:
Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags erforderlich.
Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden
Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung
beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags.
Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt:
Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens
des Reichstags.
Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen
von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der
ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre
Amtsführung dem Bundesrat und dem Reichstag verantwortlich.
Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen:
"welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt".
Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung
der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung
des Reichskanzlers.
Im Artikel 64 Abs.2 werden im ersten Satze hinter dem Worte
"Kaiser" die Worte eingeschaltet: "unter Gegenzeichnung
des Reichskanzlers".
Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung
der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt
unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag für
die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.