§ 184 StGB "Verbreitung unzüchtiger Schriften"
"Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
wer
- unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält,
verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie
zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke
vorrätig hält, ankündigt oder anpreist;
- unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer
Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt
oder anbietet;
- Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt
sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt
oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder
anpreist;
- öffentliche Ankündigungen erläßt, welche
dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden."
(Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin und
Leipzig 1920.)