Erster Hauptteil
Aufbau und Aufgabe des Reichs
Erster Abschnitt
Reich und Länder
Artikel 1
Das Deutsche Reich ist eine Republik.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 2
Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder.
Andere Gebiete können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen
werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts
begehrt.
Artikel 3
Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge
ist schwarz-weiß-rot mit den Reichsfarben in der oberen
inneren Ecke.
Artikel 4
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten
als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.
Artikel 5
Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe
des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten
durch die Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen
ausgeübt.
Artikel 6
Das Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. das Kolonialwesen;
3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein-
und Auswanderung und die Auslieferung;
4. die Wehrverfassung;
5. das Münzwesen;
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets
und die Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.
Artikel 7
Das Reich hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs
sowie die Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
5. das Armenwesen und die Wandererfürsorge;
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-,
Kinder- und Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz
der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter
und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet;
11. die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen
Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und
Preisgestaltung wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe
von Papiergeld, das Bauwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit
Gegenständen des täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und die Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen,
soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung
handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.
Artikel 8
Das Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben
und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für
seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben
oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den Ländern
zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit
der Länder Rücksicht zu nehmen.
Artikel 9
Soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung über:
1. die Wohlfahrtspflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Artikel 10
Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen
für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und
das wissenschaftliche Büchereiwesen;
3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen,
die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen.
Artikel 11
Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über
die Zulässigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen,
soweit sie erforderlich sind, um
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des
Reichs,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrshindernde Belastung
der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen
mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber
den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern
und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu
wahren.
Artikel 12
Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht
keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der
Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die ausschließliche
Gesetzgebung des Reichs.
Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikels
7 Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch
das Wohl der Gesamtheit im Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht
zu.
Artikel 13
Reichsrecht bricht Landrecht.
Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber,
ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar
ist, so kann die zuständige Reichs- oder Landeszentralbehörde
nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung
eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.
Artikel 14
Die Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt,
soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
Artikel 15
Die Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten
aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszufahren
sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen.
Sie ist ermächtigt, zur Überwachung der Ausführung
der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und mit ihrer
Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung
Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten
sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl
die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des
Staatsgerichtshofs anrufen, soweit nicht durch Reichsgesetz ein
anderes Gericht bestimmt ist.
Artikel 16
Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern
betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangehörige sein.
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind
auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit
dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung
oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
Artikel 17
Jedes Land muß eine freistaatliche Verfassung haben.
Die Volksvertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und Frauen
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten
auch für die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz
die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde
bis zu einem Jahre abhängig gemacht werden.
Artikel 18
Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster
Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung
der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes
dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die
Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch
verfassungsänderndes Reichsgesetz.
Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf
es nur eines einfachen Reichsgesetzes.
Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der
beteiligten Länder nicht zustimmt, die Gebietsänderung
oder Neubildung aber durch den Willen der Bevölkerung gefordert
wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen.
Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel
der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden
Gebiets es verlangt.
Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung
sind drei Fünftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber
die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn
es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preußischen
Regierungsbezirks, eines bayerischen Kreises oder in anderen Ländern
eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille
der Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes
festzustellen. Wenn ein räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden
Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines
besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bevölkerung des abzutrennenden
Gebiets als ausreichend erklärt werden.
Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die
Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung
vorzulegen.
Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über
die Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber
auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof für das Deutsche
Reich.
Artikel 19
Über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes,
in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie über
Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen
Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet
auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für
das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs
zuständig ist.
Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
Zweiter Abschnitt
Der Reichstag
Artikel 20
Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Artikel 21
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind
nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Artikel 22
Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer
und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern
und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag
sein.
Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.
Artikel 23
Der Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens
am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten
Tage nach der Wahl zusammen.
Artikel 24
Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des
November am Sitz der Reichsregierung zusammen. Der Präsident
des Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der
Reichspräsident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder
verlangt.
Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag
des Wiederzusammentritts.
Artikel 25
Der Reichspräsident kann den Reichstag auflösen,
jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß.
Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der
Auflösung statt.
Artikel 26
Der Reichstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter
und seine Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident
und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
Artikel 28
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt
im Reichstagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung;
er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses
nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich
in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner
Verwaltung.
Artikel 29
Der Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig
Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
ausgeschlossen werden.
Artikel 30
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder
ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 31
Bei dem Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet.
Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die
Mitgliedschaft verloren hat.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags,
die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern
des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspräsident auf
Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.
Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher
mündlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags
und zwei richterliche Mitglieder.
Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht
wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten geführt,
den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird das
Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte geregelt.
Artikel 32
Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit
erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis
vorschreibt. Für die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen
kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
Artikel 33
Der Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit
des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.
Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten
Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner
Ausschüsse Zutritt. Die Länder sind berechtigt, in diese
Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den Standpunkt
ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während
der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb
der Tagesordnung gehört werden.
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 34
Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel
seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung
die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich
erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß
mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung
regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner
Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem
Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten;
die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten
Behörden finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-,
Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 35
Der Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß
für auswärtige Angelegenheiten, der auch außerhalb
der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode
oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritte
des neuen Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses
Ausschusses sind nicht öffentlich, wenn nicht der Ausschuß
mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit beschließt.
Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung
gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb
der Tagungen und nach Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung
des Reichstags bis zum Zusammentritt des neuen Reichstags einen
ständigen Ausschuß.
Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
Absatz 2. Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1923.
Artikel 36
Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Artikel 37
Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne
Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß
das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im
Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung
der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung
des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines
Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem
der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben.
Artikel 38
Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt,
über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete
Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs
solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst
das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme
von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des
Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten
vorgenommen werden.
Artikel 39
Beamte und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur
Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines
Landtags keines Urlaubs.
Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften,
so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub
zu gewähren.
Artikel 40
Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien
Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung
nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.
Artikel 40 a
Die Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs.
1 gelten für den Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter
und die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder
der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für die
Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden
des Reichstags.
Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags,
seine Stellvertreter und die ständigen und ersten stellvertretenden
Mitglieder von Ausschüssen eines Landtags, wenn sie nach
der Landesverfassung außerhalb der Tagung (Sitzungsperiode)
oder Wahlperiode tätig werden können.
Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags
vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der
Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Ausschüsse
des Landtags fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß
an die Stelle des Landtags.
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden
die im Artikel 40 bezeichneten Rechte.
Gesetz zur Ergänzung der Reichsverfassung vom 22. Mai 1926,
in Kraft getreten am 11. Juni 1926.
Dritter Abschnitt
Der Reichspräsident und die Reichsregierung
Artikel 41
Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.
Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet hat.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 42
Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines
Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die
Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben
werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 43
Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl
ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag
des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß
des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß
ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des
Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung
gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur
Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht
strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 44
Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des
Reichstags sein.
Artikel 45
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich.
Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere
Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt
und empfängt die Gesandten.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich
auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 46
Der Reichspräsident ernennt und entläßt die
Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht
durch andere Behörden ausüben lassen.
Artikel 47
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die
gesamte Wehrmacht des Reichs.
Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen
obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident
es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet
wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls
mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke
darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117,
118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum
Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels
getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich
dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf
Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet
einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen.
Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten
oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 49
Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht
aus.
Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 50
Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten,
auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder
den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung
wird die Verantwortung übernommen.
Artikel 51
Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung
zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung
voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch
ein Reichsgesetz zu regeln.
Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung
der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Artikel 52
Die Reichsregierung besteht aus dem Kanzler und den Reichsministern.
Artikel 53
Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister
werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Artikel 54
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu
ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von
ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch
ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
Artikel 55
Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung
und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung,
die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten
genehmigt wird.
Artikel 56
Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und
trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm
anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Reichstag.
Artikel 57
Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe,
ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz
dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über
Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister
berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Artikel 58
Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 59
Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten,
den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof
für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise
die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der
Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert
Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung
der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.
Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.
Vierter Abschnitt
Der Reichsrat
Artikel 60
Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.
Artikel 61
Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren
Ländern entfällt auf 700.000 Einwohner eine Stimme.
Ein Überschuß von mindestens 350.000 Einwohnern wird
700.000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen vertreten sein.
Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß
an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit
der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin
haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.
Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen
Volkszählung neu festgesetzt.
Absatz 1. Fassung des Gesetzes über die Vertretung der Länder
im Reichsrat vom 24. März 1921.
Absatz 2 ist durch Nichtigkeitsprotokoll d. Versailles 23. September
1919 für unwirksam erklärt.
Artikel 62
In den Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte
bildet, führt kein Land mehr als eine Stimme.
Artikel 63
Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer
Regierungen vertreten. Jedoch wird die Hälfte der preußischen
Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von den preußischen
Provinzialverwaltungen bestellt.
Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat
zu entsenden, wie sie Stimmen führen.
Artikel 64
Die Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen
von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
Artikel 65
Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt
ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung
haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen
des Reichsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen
während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört
werden.
Artikel 66
Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind
befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.
Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe
der Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für
einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Artikel 67
Der Reichsrat ist von den Reichsministerien über die
Führung der Reichsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten.
Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von den
Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats
zugezogen werden.
Fünfter Abschnitt
Die Reichsgesetzgebung
Artikel 68
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus
der Mitte des Reichstags eingebracht.
Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Artikel 69
Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf
der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung
zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande,
so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen,
hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die
Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter
Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.
Artikel 70
Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig
zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist
im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.
Artikel 71
Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen,
mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden
ist.
Artikel 72
Die Verkündigung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate
auszusetzen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze,
die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklären,
kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.
Artikel 73
Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung
zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen
eines Monats es bestimmt.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem
Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid
zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es
beantragt.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel
der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs
stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf
zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer
Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid
findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag
unverändert angenommen worden ist.
Über den Haushaltplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen
kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.
Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt
ein Reichsgesetz.
Artikel 74
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat
der Einspruch zu.
Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung
im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens
binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen
Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung
zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident
binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit
einen Volksentscheid anordnen. Macht der Präsident von diesem
Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande
gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem
Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident
das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen
Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
Artikel 75
Durch den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags
nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit
der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Artikel 76
Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert
werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung
der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen
Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden
zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung
der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid
eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung
der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung
beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht
verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid
verlangt.
Artikel 77
Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze
nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu
der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze
den Landesbehörden zusteht.
Sechster Abschnitt
Die Reichsverwaltung
Artikel 78
Die Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten
ist ausschließlich Sache des Reichs.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht,
können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge
schließen; die Verträge bedürfen der Zustimmung
des Reichs.
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung
der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes
durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen
nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht
um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile
handelt.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich
für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen
Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu auswärtigen Staaten
ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten
Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
Artikel 79
Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung
des deutschen Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen
landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich
geregelt.
Artikel 80
Das Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
Artikel 81
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche
Handelsflotte.
Artikel 82
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen.
An der See bildet das Gestade des Festlands und der zum Reichsgebiet
gehörigen Inseln die Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze
an der See und an anderen Gewässern können Abweichungen
bestimmt werden.
Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge
oder Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
Aus dem Zollgebiet können nach besonderem Erfordernis Teile
ausgeschlossen werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß
nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz aufgehoben werden.
Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder
Ubereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.
Alle Erzeugnisse der Natur, sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes,
die sich im freien Verkehr des Reichs befinden, dürfen über
die Grenzen der Länder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt
werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zulässig.
Artikel 83
Die Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden
verwaltet.
Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden
sind Einrichtungen vorzusehen, die den Ländern die Wahrung
besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft,
des Handels, des Gewerbes und der Industrie ermöglichen.
Artikel 84
Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit
es die einheitliche und gleichmäßige Durchführung
der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung
der Ausführung der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung
der Reichsabgabengesetze.
Artikel 85
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für
jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt
werden.
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein
Gesetz festgestellt.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt;
sie können in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz
unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen
oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder
ihre Verwaltung beziehen.
Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung
des Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.
Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften
des Artikels 74 ersetzt werden.
Artikel 86
Über die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister
in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung
dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung
wird durch Reichsgesetz geregelt.
Artikel 87
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem
Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme
einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur
auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Artikel 88
Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist
ausschließlich Sache des Reichs.
Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats
die Verordnungen, welche Grundsätze und Gebühren für
die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese
Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister
übertragen.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen-
und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat.
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt
allein das Reich.
Artikel 89
Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
Eisenbahnen in sein Eigentum zu übernehmen und als einheitliche
Verkehrsanstalt zu verwalten.
Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind
auf Verlangen dem Reiche zu übertragen.
Artikel 90
Mit dem Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich
die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die
sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über den Umfang dieser
Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
Artikel 91
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats
die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der
Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des
Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister übertragen.
Artikel 92
Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres
Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die
allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbständiges wirtschaftliches
Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschließlich
Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten
und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe
der Tilgung und der Rücklage sowie die Verwendungszwecke
der Rücklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.
Artikel 93
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs
und der Tarife errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen
mit Zustimmung des Reichsrats Beiräte.
Artikel 94
Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen
eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung übernommen,
so können innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen
Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung
gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung
bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der
Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung
die Landesbehörden anzuhören.
Wo das Reich die Eisenbahn noch nicht in seine Verwaltung genommen
hat, kann es für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung
als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch
gegen den Widerspruch der Länder, deren Gebiet durchschnitten
wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für eigene
Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung
überlassen, nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer
Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.
Artikel 95
Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche
verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.
Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den
gleichen, vom Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen
und auszurüsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu
erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen.
Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit
dem Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige
und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.
Artikel 96
Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre
dienenden, haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der
Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.
Artikel 97
Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden
Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende
Wasserstraßen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung
angelegt oder ausgebaut werden.
Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen
sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Auch ist auf deren
Förderung Rücksicht zu nehmen.
Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß
anderer Binnenwasserstraßen auf Kosten der Unternehmer gefallen
zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Herstellung
einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und Eisenbahnen.
Mit dem Übergänge der Wasserstraßen erhält
das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom-
und Schiffahrtspolizei.
Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau
natürlicher Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbgebiet
sind auf das Reich zu übernehmen.
Artikel 98
Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen
werden bei den Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung
der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beiräte
gebildet.
Artikel 99
Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben
nur für solche Werke, Einrichtungen und sonstige Anstalten
erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind.
Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur
Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten,
die nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verkehrs,
sondern auch zur Förderung anderer Zwecke bestimmt sind,
dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil
durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten
gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewandten
Mittel.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf
die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen
sowie für Anstalten an solchen und in Häfen erhoben
werden.
Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung
der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstraße,
eines Stromgebiets oder eines Wasserstraßennetzes zugrunde
gelegt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei
auf schiffbaren Wasserstraßen.
Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen,
steht nur dem Reiche zu.
Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den
Ausbau des deutschen Wasserstraßennetzes kann das Reich
die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz
zu Beiträgen heranziehen.
Artikel 100
Zur Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen
kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus
dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahrung Nutzen
zieht, sofern mehrere Länder beteiligt sind oder das Reich
die Kosten der Anlage trägt.
Artikel 101
Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer,
Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine
Verwaltung zu übernehmen. Nach der Übernahme können
Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt
oder ausgebaut werden.
Siebenter Abschnitt
Die Rechtspflege
Artikel 102
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 103
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht
und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 104
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit
ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft ricterlicher
Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen,
welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt
werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt,
wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder
ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen
an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur
unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
Artikel 105
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt.
Die militärischen Ehrengerichte sind aufgehoben.
Artikel 106
Die Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer
für Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das Nähere
regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 107
Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe
der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen
Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden
bestehen.
Artikel 108
Nach Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof
für das Deutsche Reich errichtet.
Zweiter Hauptteil
Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen
Erster Abschnitt
Die Einzelperson
Artikel 109
Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt
oder des Standes sind aufzuheben.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen
nicht mehr verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder
einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht
betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht mehr verliehen
werden.
Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel
oder Orden annehmen.
Artikel 110
Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern
wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren.
Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.
Artikel 111
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen
Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs
aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und
jeden Nahrungszweig zu betreiben.
Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 112
Jeder Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern
auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt
werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner-
und außerhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz
des Reichs.
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung
oder Bestrafung überliefert werden.
Artikel 113
Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch
die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlicher
Entwicklung, besonders im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht,
sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege beeinträchtigt
werden.
Artikel 114
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung
oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche
Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens
am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde
und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet
worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden,
Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115
Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte
und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 116
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden,
wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung
begangen wurde.
Artikel 117
Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
sind unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz
zugelassen werden.
Artikel 118
Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der
allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck,
Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem
Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis
hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem
Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele
durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind
zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum
Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Zweiter Abschnitt
Das Gemeinschaftsleben
Artikel 119
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung
und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.
Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie
ist Aufgabe der Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien
haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
des Staats.
Artikel 120
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und
gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches
Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche
Gemeinschaft wacht.
Artikel 121
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche
Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 122
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige
oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und
Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur
auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.
Artikel 123
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere
Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz
anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Artikel 124
Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen
nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies
Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt
werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten
dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem
Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß er einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 125
Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das
Nähere bestimmen die Wahlgesetze.
Artikel 126
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die
Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen
als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 127
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Schranken der Gesetze.
Artikel 128
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe
der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen
zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz
zu regeln.
Artikel 129
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen
Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen
Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder
endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem
Gehalt versetzt werden.
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerdeweg
und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet
sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen
von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem
Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.
Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gewähren.
Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung
des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche
werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet. Im
übrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.
Artikel 130
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und
die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung
besondere Beamtenvertretungen.
Artikel 131
Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber
obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich
den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte
steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten.
Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung
ob.
Artikel 132
Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht
zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Artikel 133
Alle Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe
der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und die
Gemeinde zu leisten.
Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes.
Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht
zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Mannszucht
einzelne Grundrechte einzuschränken sind.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis
ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe
der Gesetze bei.
Dritter Abschnitt
Religion und Religionsgesellschaften
Artikel 135
Alle Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsübung wird
durch die Verfassung gewährleistet und steht unter staatlichem
Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unberührt.
Artikel 136
Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit
weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind
unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung
zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach
der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen,
als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich
angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit
oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung
einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Artikel 137
Es besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.
Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb
des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates
oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach
den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften
sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch
dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur
Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere
Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die
Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür
stellt das Reich auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und
religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts-
und Wohlfahrtszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen
Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich
geschützt.
Artikel 140
Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie
Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge
im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen
öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften
zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder
Zwang fernzuhalten ist.
Vierter Abschnitt
Bildung und Schule
Artikel 142
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der
Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
Artikel 143
Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche
Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, Länder
und Gemeinden zusammen.
Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für
die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich
zu regeln.
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichtteil
der Staatsbeamten.
Artikel 144
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates;
er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird
durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete
Beamte ausgeübt.
Artikel 145
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren
und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten
achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in
den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
Artikel 146
Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten.
Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das
mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen Aufbau
ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme
eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung,
nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder
das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten
Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten,
soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des
Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten
ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt
die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.
Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren
Schulen sind durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche
Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen für
die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und höheren
Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung
der Ausbildung.
Artikel 147
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen
bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche
und restliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend
gesichert ist.
Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit
von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs.
2 zu berücksichtigen ist, eine öffentliche Volksschule
ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde
nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt.
Private Vorschulen sind aufzuheben.
Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche
Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.
Artikel 148
In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche
Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit im
Geiste des deutschen Volkstums und der Völkerversöhnung
zu erstreben.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen,
daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer
der Schulen. Jeder Schüler erhält bei Beendigung der
Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen,
soll von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert werden.
Artikel 149
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen
mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine
Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht
wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden
Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates
erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher
Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die
Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen
Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen,
der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen
hat.
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Artikel 150
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur
sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege
des Staates.
Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes
in das Ausland zu verhüten.
Fünfter Abschnitt
Das Wirtschaftsleben
Artikel 151
Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen
der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines
menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen
Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.
Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter
Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe
der Reichsgesetze gewährleistet.
Artikel 152
Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe
der Gesetze Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen
die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Artikel 153
Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein
Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher
Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der
Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg
bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze
nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber
Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden
kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein
für das Gemeine Beste.
Artikel 154
Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen
Rechtes gewährleistet.
Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.
Artikel 155
Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen
in einer Weise überwacht, die Mißbrauch verhütet
und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und
allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren
Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte
zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht
besonders zu berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedung des Wohnungsbedürfnisses,
zur Förderung der Siedlung und Urbarmachung und zur Hebung
der Landwirtschaft nötig ist, kann enteignet werden. Die
Fideikommisse sind aufzulösen.
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des
Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung
des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf
das Grundstück entsteht, ist für die Gesamtheit nutzbar
zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte
stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege
der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen.
Artikel 156
Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung,
in sinngemäßer Anwendung der für Enteignung geltenden
Bestimmungen, für die Vergesellschaftung geeignete private
wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen.
Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der
Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen
oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß
sichern.
Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum
Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen
und Verbände auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen
mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu
sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen
und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung
sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen
Grundsätzen zu regeln.
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen
sind auf ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung
und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern.
Artikel 157
Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.
Artikel 158
Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und
der Künstler genießt den Schutz und die Fürsorge
des Reichs.
Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik
ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung
und Schutz zu verschaffen.
Artikel 159
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und
für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen,
welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen,
sind rechtswidrig.
Artikel 160
Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter
oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher
Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich geschädigt
wird, zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher
Ehrenämter nötige freie Zeit.
Wieweit ihm der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 161
Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum
Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens
schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender
Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 162
Das Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung
der Rechtsverhältnisse der Arbeiter ein, die für die
gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestmaß
der sozialen Rechte erstrebt.
Artikel 163
Jeder Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit
die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte
so zu betätigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.
Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch
wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm
angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann,
wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das Nähere
wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.
Artikel 164
Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe
und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern
und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
Artikel 165
Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt
in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn-
und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen
Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken. Die beiderseitigen
Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.
Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen
und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten
sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten
und in einem Reichsarbeiterrat.
Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten
zur Erfüllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und
zur Mitwirkung bei der Ausführung der Sozialisierungsgesetze
mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise
zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem Reichswirtschaftsrat
zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der Reichswirtschaftsrat
sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten
sind.
Sozialpolitische und wirtschaftliche Gesetzentwürfe von grundlegender
Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung
dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der
Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen
zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat
sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage
durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.
Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen
überwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse
übertragen werden.
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie
ihr Verhältnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern
zu regeln, ist ausschließlich Sache des Reichs.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 166
Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an
seine Stelle für die Bildung des Wahlprüfungsgerichts
das Reichsgericht.
Artikel 167
Die Bestimmungen des Artikels 18 Abs. 3 bis 6 treten erst
zwei Jahre nach Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.
In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb
zweier Monate, nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung
des zurzeit besetzten Gebiets wieder übernommen haben, eine
Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 darüber
statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten,
ohne daß es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei
gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei
Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlußfassung
über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspräsident
erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des
Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen
Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der
Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage;
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige,
die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb
eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Landesregierung
erklären, daß sie die oberschlesische Staatsangehörigkeit
erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation
oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der
unter a und b bezeichneten Personen folgen.
Absatz 2 und 3. Zusatz des Gesetzes vom 27. November 1920.
Artikel 168
Bis zum Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes,
aber höchstens bis zum 1. Juli 1921, können die sämtlichen
preußischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung
abgegeben werden.
Fassung des Gesetzes vom 6. August 1920.
Artikel 169
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel
83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.
Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern den Ländern
auf ihren Wunsch belassen werden.
Artikel 170
Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs
gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über
die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der
Staatsgerichtshof.
Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten
Bayerns und Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr
mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschließlich
vom Reiche geregelt.
Artikel 171
Die Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen
gehen spätestens am 1. April 1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über
die Bedingungen der Übernahme erzielt ist, entscheidet der
Staatsgerichtshof.
Artikel 172
Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof
übt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus,
wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte
drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.
Artikel 173
Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß
Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften
bestehen.
Artikel 174
Bis zum Erlaß des in Artikel 146 Abs. 2 vorgesehenen
Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz
hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht
getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu berücksichtigen,
Artikel 175
Die Bestimmung des Artikels 109 findet keine Anwendung auf
Orden und Ehrenzeichen, die für Verdienste in den Kriegsjahren
1914-1919 verliehen werden sollen.
Artikel 176
Alle öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht
sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird
durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.
Artikel 177
Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung
einer religiösen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung
rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, daß der Schwörende
unter Weglassung der religiösen Eidesform erklärt: "ich
schwöre". Im übrigen bleibt der in den Gesetzen
vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.
Artikel 178
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und
das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.
Februar 1919 sind aufgehoben.
Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in
Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Die
Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten
Friedensvertrages werden durch die Verfassung nicht berührt.
Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel
Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung
eine von Artikel 17 Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze
in rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit
bis zur Aufhebung im Wege anderweiter Anordnung oder Gesetzgebung.
Der Schlußsatz von Abs. 2 ist durch Gesetz vorn 6. August
1920 eingelegt.
Artikel 179
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und
Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben
sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und
Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle
der Nationalversammlung der Reichstag, an die Stelle des Staatenausschusses
der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes über
die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten
der auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.
Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß
zustehende Befugnis zum Erlaß von Verordnungen geht auf
die Reichsregierung über; sie bedarf zum Erlaß der
Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe
dieser Verfassung.
Artikel 180
Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung
als Reichstag. Der von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident
führt sein Amt bis zum 30. Juni 1925.
Satz 2. Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 1922.
Artikel 181
Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese
Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage
ihrer Verkündung in Kraft.