Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
1. Für ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer
zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum
Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch
in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben
gleich zu behandeln ist.
2. Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß
durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines
anderen Bundesstaates beschränkt werden.
3. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die
Aufnahme in den lokalen Gemeindesverband betreffen, werden durch
den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
4. Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft,
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die
Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und
die Beerdigungen verstorbener Staatsangehörigen bestehenden.
5. Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß
zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige
geordnet werden.
6. Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und
Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen
und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich
des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon
durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern
jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse,
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach
außerdeutschen Ländern;
2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke
des Reichs zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtsystems
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission
von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. den Schutz des geistigen Eigenthums;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels
im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen
in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiffahrtbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren,
sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg
nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen
überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht,
Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.
Artikel 5
1. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und
ausreichend.
2. Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die
Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt,
wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet,
die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für
die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,
Bayern 6 Stimmen
Sachsen 4 Stimmen
Württemberg 4 Stimmen
Baden 3 Stimmen
Hessen 3 Stimmen
Mecklenburg-Schwerin 2 Stimmen
Sachsen-Weimar 1 Stimme
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme
Oldenburg 1 Stimme
Braunschweig 2 Stimmen
Sachsen-Meiningen 1 Stimme
Sachsen-Altenburg 1 Stimme
Sachsen-Koburg-Gotha 1 Stimme
Anhalt 1 Stimme
Schwarzburg-Rudolstadt 1 Stimme
Schwarzburg-sondershausen 1 Stimme
Waldeck 1 Stimme
Reuß älterer Linie 1 Stimme
Reuß jüngerer Linie 1 Stimme
Schaumburg-Lippe 1 Stimme
Lippe 1 Stimme
Lübeck 1 Stimme
Bremen 1 Stimme
Hamburg 1 Stimme
_____________________
Zusammen 58 Stimmen
2. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitliche abgegeben werden.
1. Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die
von demselben gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern
nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen
hervortreten.
2. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet,
dieselben der Berathung zu übergeben.
3. Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene
oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit
giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
4. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich
ist.
1. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für das Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechungswesen.
2. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für
das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen
Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder
des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt;
die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathes
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für
jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die auscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
3. Außerdem wird im Bundesrathes aus dem Bevollmächtigten
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und
zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten
anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen
Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
4. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen
Beamten zur Verfügung gestellt.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
1. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
2. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die
Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß
ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
3. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich
der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß
die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die
Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmzahl verlangt wird.
1. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte
steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
2. Der Reichskanzler kann sich durch jedes Mitglied des Bundesrathes
vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
1. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben
für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen
Falls deren Entlassung.
2. Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates
stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im
Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande
aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
1. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor.
2. Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist,
werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen
südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt
demnach die Gesammtzahl der Angeordneten 382.
1. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
2. Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt
oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder
im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist,
so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
1. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
2. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
1. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit
der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
2. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind,
welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
1. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben
während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer
wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden
Tages ergriffen wird.
2. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden
erforderlich.
3. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.
1. Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen
ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten
einzelnen Gebietstheile.
2. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt
und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen
werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
1. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über
das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres
und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen
Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehung, sowie über Maßregeln, welche in
den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind.
2. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
1. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
(Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher
ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
2. Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern
und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen,
beiordnet.
3. Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
1. Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Reichskasse.
2. Dieser Ertrag besteht aus den gesammten von den Zöllen
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland
gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz
und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit
Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten
Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung,
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den
einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung
dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der
Gesammteinnahme.
3. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden
Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines
Aversums bei.
4. Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse
fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und
an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten
Aversums keinen Theil.
1. Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und
die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse
über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während
des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen
und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben
werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten
an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungsjahr
eingesandt.
2. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung
den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge
mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt
über diese Feststellung.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
1. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands
oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig
erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen
den Widerstand der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen
durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für
Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung
konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
2. Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich
den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren
gefallen zu lassen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht
kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht
weiter verliehen werden.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anzulegen und ausrüsten zu lassen.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestaltung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und
Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere daß bei größeren
Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Steinen,
Salz, Roheisen, Düngemitteln und ähnlichen Gegenständen
ein Bedürfniß der Landwirtschaft Industrie entsprechender
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst
der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
1. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Teuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnen verpflichtet,
für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten
und Kartoffeln, zeitweise einem dem Bedürfniß entsprechenden,
von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses
festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher
jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für
Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
2. Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen
Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
3. Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
1. Das Postwesen und Telegraphenwesen werden für das gesammte
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten
eingerichtet und verwaltet.
2. Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post-
und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen
Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen
Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen
der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung
überlassen ist.
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Artikel 50
1. Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung
an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und
das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation
der Beamten hergestellt und erhalten wird.
2. Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche
Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen
zu.
3. Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
sind daher verpflichtet den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
4. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post-
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u.s.w. Dienstes
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure)
geht für das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht
werden.
5. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post- und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen
und technischen Bereich bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden Beamten u.s.w. werden von den betreffenden
Landesregierungen angestellt.
6. Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen besonderer Verträge.
1. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit
folgendes Verfahren beobachtet werden.
2. Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen
Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet,
und der Antheil, welcher jeder einzelne Postbezirk an dem für
das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusses
gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
3. Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt
in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für
sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen
ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken
zu Gute gerechnet.
4. Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung aus,
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter
Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse
zu.
5. Von der während der vorbedachten acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden Quoten des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition
gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für
die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
1. Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden
auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle
gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
2. Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über
die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich
der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen
Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs,
sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der
Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
3. Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr
Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche
nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23.
November 1867 bewendet.
4. An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post-
und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen
Theil.
1. Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben
liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
2. Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
3. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskasse bestritten. Die gesammte seemännische
Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals
und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit,
dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
4. Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und
die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung.
1. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche
Handelsmarine.
2. Das Reich hat das Verfahren zur Ermittlung der Ladungsfähigkeit
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe,
sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen,
von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist.
3. In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe
sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen
und behandelt. Die Abgaben, welche in den Sehäfen von den
Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
4. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen
Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese
Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlicher
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten
und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf
die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung,
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
5. Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate,
sondern nur dem Reiche zu.
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
1. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter
der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr,
anstellt.
2. In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für
die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen
eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate
dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen
aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert
von dem Bundesrathe anerkannt wird.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
1. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang,
in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre,
dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen,
die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen
bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit
gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung
nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf
die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
2. In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich
diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für
die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1871 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
1. Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche
die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt
einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer
Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen
Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch
vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April
1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli
1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-
und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Miltair-Kirchenordnung
ist jedoch ausgeschlossen.
2. Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation
des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz
dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen
Beschlußfassung vorgelegt werden.
1. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche
Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis
zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler,
als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel
60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt
XII.
2. Nach dem 31. Dezember 1871 müssen die Beiträge von
den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden.
Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch
festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten,
bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
3. Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer
und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
4. Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf
Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation
des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
1. Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer
bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers
steht.
2. Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch
das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben
und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend.
Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die
äußeren Anzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
3. Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge
zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando,
in der Ausbildung der Mannschaften sowie in der Qualifikation
der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe
ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von
der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und
die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
4. Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und
Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation
der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes
die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung
eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
5. Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile
des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden
Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren
der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachahmung
in geeigneter Weise mitzutheilen.
1. Alle Deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Die Verpflichtung ist in
den Fahneneid aufzunehmen.
2. Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen,
und alle Festungskommandanten werden vom Kaiser ernannt. Die von
Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen
und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des
Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung
des Kaisers abhängig zu machen.
3. Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit und ohne Beförderung
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen
Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus
den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinatorium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
1. Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen
die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere
ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64.
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile
und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich
das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer
den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen
Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
2. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen
Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten
dislocirt sind, zu requiriren.
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. Für 1851 S. 451 ff.).
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung des Militairkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
1. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen
auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
2. Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für
das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme
und zur Erinnerung vorzulegen.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforderliche Summe an Bayern nachzuweisen ist.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach der Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen einen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
1. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen
gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu
qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige
Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
2. Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit
und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege
der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet
es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den
einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte
sich beziehenden Bestimmungen.
1. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen
des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
2. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten
bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich
auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung
zur Erledigung zu bringen.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerde über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
1. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen
sich haben.
2. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß
zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
Quelle: Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes Nr. 16, 1871, S. 63-85