§ 187 StGB "Verleumdung"
"Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder
durch Verbreiteung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
begangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis
auf einen Tag Gefängnis ermäßigt, oder auf Geldstafe
bis neunhundert Mark erkannt werden."
(Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Berlin und
Leipzig 1920.)