Versailles, 28. Juni 1919
In der Erwägung, daß es zur Förderung der Zusammenarbeit
der Nationen und zur Gewährleistung von Frieden und Sicherheit
zwischen ihnen darauf ankommt,
gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten,
in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende
Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen,
die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten
der Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts
genau zu beobachten,
die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen
Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten
Völker gewissenhaft zu beobachten,
nehmen die hohen vertragsschließendern Teile die folgende
Satzung an, die den Völkerbund stiftet.
Artikel 1
Der Völkerbund umfaßt als ursprüngliche
Mitglieder diejenigen unterzeichneten Mächte, deren Namen
in der Anlage der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind,
sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten Staaten,
die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch
eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten
der Satzung niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt
ist allen anderen Mitgliedern des Bundes mitzuteilen.
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien,
die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder
des Bundes werden, wenn ihrer Zulassung durch zwei Drittel der
Bundesversammlung zugestimmt wird, vorausgesetzt, daß sie
wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft ihre
internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung
hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen
zu Lande, zur See und in der Luft annehmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist
aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts
alle seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluß
derjenigen, die sich aus den gegenwärtigen Satzungen ergeben,
erfüllt hat.
Artikel 2
Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen
Satzung festgelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung
und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat zur
Seite tritt.
Artikel 3
Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern
der Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder
auch zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern,
am Sitze des Bundes oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort.
Die Versammlung befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die
zur Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden
der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch
nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben.
Artikel 4
Der Rat setzt sich zusammen aus Vertretern der alliierten
und assoziierten Hauptmächte sowie aus Vertretern von vier
anderen Mitgliedern des Bundes. Diese vier Mitglieder des Bundes
werden von der Versammlung nach freiem Ermessen und für eine
von ihr beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. Bis zu der
ersten Wahl durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens,
Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates.
Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder
des Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung
im Rate zukommt; mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl
der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Versammlung
zur Vertretung im Rate zu wählen sind.
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände es erfordern,
jedoch mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder an
einem anderen dafür zu bezeichnenden Ort.
Der Rat befaßt sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit
des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren.
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll
aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage
auf der Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders
berührt.
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und
nur einen Vertreter.
Artikel 5
Soweit nicht in der gegenwärtigen Satzung oder in
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages etwas anderes
ausdrücklich bestimmt ist, werden die Entscheidungen der
Bundesversammlung oder des Rates mit Einstimmigkeit der bei der
Sitzung vertretenen Bundesmitglieder getroffen.
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den Sitzungen der Bundesversammlung
oder des Rates ergeben, mit Einschluß der Bezeichnung der
für einzelne Punkte eingesetzten Untersuchungsausschüsse,
werden durch die Versammlung oder durch den Rat geregelt und durch
Stimmenmehrheit der bei der Sitzung vertretenen Bundesmitglieder
entschieden.
Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates
wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika
berufen.
Artikel 6
Das ständige Sekretariat wird am Sitze des Bundes
errichtet. Es umfaßt einen Generalsekretär sowie die
erforderlichen Sekretäre nebst Personal.
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. Für
die Folge wird der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung
der Mehrheit der Bundesversammlung ernannt.
Die Sekretäre und das Personal des Sekretariats werden von
dem Generalsekretär mit Zustimmung des Rates ernannt.
Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen
Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.
Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes
nach dem Verhältnis getragen, das für das Internationale
Büro des Weltpostvereins besteht.
Artikel 7
Der Sitz des Bundes ist Genf.
Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen.
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden
Dienststellen mit Einschluß des Sekretariats sind in gleicher
Weise Männern und Frauen zugänglich.
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die Beamten des Bundes
genießen, solange sie sich in Ausübung Ihrer Bundesfunktionen
befinden, die Vorrechte und die Immunität der Diplomaten.
Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen
benutzten Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich.
Artikel 8
Die Mitglieder des Bundes erkennen an, daß die Aufrechterhaltung
des Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen
auf das Mindestmaß herabzusetzen, das nicht der nationalen
Sicherheit und mit der Durchführung der durch ein gemeinsames
Handeln auferlegten internationalen Verpflichtungen vereinbar
ist.
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen
Lage und der besonderen Umstände jedes Staates die Pläne
für diese Abrüstung zum Zweck einer Prüfung und
Entscheidung durch die verschiedenen Regierungen vor.
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und (soweit
erforderlich) mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf
nach Ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne
Zustimmung des Rates überschritten werden.
Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von
Munition und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen
sie den Rat, Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten
einer solchen Herstellung vorgebeugt werden kann; dabei ist den
Bedürfnissen der Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die
nicht selbst in der Lage sind, die für Ihre Sicherheit erforderlichen
Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen
Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen,
über ihre Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und
über die Lage ihrer Kriegsindustrie.
Artikel 9
Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem
Rat Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen der
Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen
zu erstatten.
Artikel 10
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale
Unversehrtheit und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit
aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden Angriff von außen
her zu wahren. Im Fall eines Angriffs, der Bedrohung mit einem
Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat die zur Durchführung
dieser Verpflichtung geeigneten Sicherheitsmaßnahmen.
Artikel 11
Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß
jeder Krieg oder jede Kriegsdrohung, möge dadurch eins der
Bundesmitglieder unmittelbar bedroht werden oder nicht, den ganzen
Bund angeht und daß dieser alle Maßregeln zur wirksamen
Erhaltung des Völkerfriedens treffen muß. In diesem
Fall hat der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag
eines jeden der Bundesmitglieder den Rat zu berufen.
Es wird ferner erklärt, daß jedes Bundesmitglied das
Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der
Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken,
der die internationalen Beziehungen beeinflußt und in der
Folge den Frieden oder das gute Einvernehmen unter den Nationen,
von denen der Frieden abhängt, bedrohen kann.
Artikel 12
Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen
ihnen entstehenden Streitfälle, die zum Bruch führen
könnten, dem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Untersuchung
durch den Rat zu unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in keinem
Fall vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Fällung
des Schiedsspruchs oder Erstattung des Berichts den Rates zum
Kriege zu schreiten.
In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch
in einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an
dem er mit dem Streitfall befaßt worden ist.
Artikel 13
Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen
ihnen eine Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine
schiedsgerichtliche Lösung zuläßt, sich aber nicht
in befriedigender Weise auf diplomatischem Wege regeln läßt,
die gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen.
Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für
ein Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich
auf die Auslegung eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts,
auf alle tatsächlichen Verhältnisse, deren Eintreten
den Bruch einer internationalen Verpflichtung bilden würde,
oder auf Umfang und Art der Wiedergutmachung für einen solchen
Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt
der Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere
Verträge.
Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch
ehrlich und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes,
das sich nach ihm richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der
Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die zur
Sicherung seiner Durchführung geeigneten Maßnahmen
vor.
Artikel 14
Der Rat stellt einen Plan zur Errichtung eines ständigen
internationalen Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den Bundesmitgliedern.
Dieser Gerichtshof ist zuständig für alle Streitfälle
internationalen Charakters, die ihm von den Parteien unterbreitet
werden. Er gibt ferner Gutachten ab über jede Streitfrage
oder jeden Punkt, mit dem der Rat oder die Bundesversammlung ihn
befaßt.
Artikel 15
Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage
erhebt, die einen Bruch herbeiführen könnte, und die
nach der Bestimmung des Artikel 13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit
unterliegt, so kommen die Bundesmitglieder überein, die Frage
vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn
eine von den Parteien dem Generalsekretär von der Streitfrage
Mitteilung macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer
umfassenden Untersuchung und Prüfung.
Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung
ihres Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken
zustellen. Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen.
Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies,
so veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich
hält, eine Darstellung des Tatbestandes, der entsprechenden
Auslegungen und den Wortlaut des Ausgleichs. Kann die Streitfrage
nicht ausgeglichen werden, so verfaßt und veröffentlicht
der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen
Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie die von
ihm als gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten
erachteten Lösungen darzulegen sind.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls
eine Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine
eigenen Anträge veröffentlichen. Wird der Bericht des
Rates einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der Vertreter der
Parteien nicht angerechnet werden, so verpflichten sich die Bundesmitglieder,
mit keiner Partei, die sich den Vorschlägen des Berichtes
fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen,
die nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das
Recht vor, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für
die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erforderlich
erscheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, daß
der Streit sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht
ausschließlich dem eigenen Ermessen dieser Partei überlassen
ist, so hat dies der Rat in einem Bericht festzustellen, jedoch
keine Lösungen vorzuschlagen.
Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor
die Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muß sich
gleichfalls mit der Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien
befassen; der Antrag muß binnen 14 Tagen gestellt werden,
nachdem die Streitfrage dem Rate unterbreitet worden ist.
In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden,
finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über
die Tätigkeit und die Machtbefugnis des Rates entsprechende
Anwendung. Es besteht Einverständnis darüber, daß
ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der im Rate
vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder
mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefaßt worden
ist, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle
Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen.
Artikel 16
Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die
Artikel 12, 13 oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege
schreitet, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte
es eine kriegerische Handlung gegen alle anderen Bundesmitglieder
begangen. Diese verpflichten sich, unverzüglich mit ihm alle
Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren Staatsangehörigen
jeden Verkehr mit den Angehörigen des vertragsbrüchigen
Staates zu verbieten und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen
Verbindungen zwischen den Angehörigen dieses Staates und
denjenigen jedes anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er
dem Bunde angehört oder nicht.
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten
Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften
die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten
Macht beizutragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt
ist.
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein, sich bei der
Ausführung der auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden wirtschaftlichen
und finanziellen Maßnahmen wechselseitig zu unterstützen,
um die daraus etwa entstehenden Verluste und Unzuträglichkeiten
auf das Mindestmaß zu beschränken. Sie unterstützen
sich ferner gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen
Staat gegen einen von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen
entgegenzutreten. Sie veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften
jedes Bundesmitglieds, die zum Schutz der Bundespflichten zusammenwirken,
den Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern.
Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser
Satzung sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von
dem Bunde ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch
Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder.
Artikel 17
Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes
und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner
Mitglied des Bundes ist, soll der Staat oder die Staaten, die
dem Bunde nicht angehören, aufgefordert werden, zur Beilegung
des Streitfalles sich den Verpflichtungen zu unterziehen, die
den Bundesmitgliedern obliegen, und zwar unter Bedingungen, die
der Rat für angemessen erachtet. Wird diese Aufforderung
angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate für
erforderlich erachteten Änderungen Anwendung.
Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in
die Prüfung der näheren Umstände des Streitfalles
ein und macht die dafür am besten und wirksamsten erscheinenden
Vorschläge.
Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab,
zum Zwecke der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen
der Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein
Bundesmitglied zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel
16 auf ihn Anwendung.
Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet
ist, sich den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke
der Beilegung des Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat
alle Maßnahmen treffen und alle Vorschläge machen,
die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur Beilegung
des Streites geeignet sind.
Artikel 18
Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen,
die in Zukunft von einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind
unverzüglich von dem Sekretariat einzutragen und sobald als
möglich zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag oder
keine solche internationale Abmachung ist verbindlich, bevor die
Eintragung erfolgt ist.
Artikel 19
Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder
auffordern, Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage
kommt, sowie internationale Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung
den Weltfrieden gefährden könnte, einer Nachprüfung
zu unterziehen.
Artikel 20
Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil
an, daß die gegenwärtige Satzung alle gegenseitigem
Verpflichtungen oder Verständigungen aufhebt, die mit den
in ihr enthaltenen Bestimmungen unvereinbar sind; sie verpflichten
sich feierlich, in Zukunft keine solchen Verträge mehr zu
schließen.
Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen
übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar
sind, so muß es sofort das Erforderliche veranlassen, um
sich von diesen Verpflichtungen zu befreien.
Artikel 21
Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge,
und Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die
Monroe-Doktrin, die der Aufrechterhaltung des Friedens dienen,
werden nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen der gegenwärtigen
Satzung betrachtet.
Artikel 22
Auf die Kolonien und Gebiete, die infolge des Krieges
aufgehört haben, unter der Souveränität der Staaten
zu stehen, die sie vorher beherrschten, und die von Völkern
bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders
schwierigen Verhältnissen der modernen Welt selbst zu leiten,
finden nachstehende Grundsätze Anwendung. Das Wohlergehen
und die Entwicklung dieser Völker bilden eine heilige Aufgabe
der Zivilisation, und es erscheint zweckmäßig, in diese
Satzung Sicherheiten für die Erfüllung dieser Aufgabe
aufzunehmen.
Der beste Weg, diesen Grundsatz praktisch zu verwirklichen, ist
die Übertragung der Vormundschaft über diese Völker
an die fortgeschrittenen Nationen, die auf Grund ihrer Hilfsmittel,
ihrer Erfahrung oder ihrer geographischen Lage am besten imstande
und bereit sind, eine solche Verantwortung auf sich zu nehmen:
diese Vormundschaft hätten sie als Mandatare des Bundes und
in dessen Namen zu führen. Die Art des Mandates muß
sich nach dem Maße der Entwicklung des Volkes, der geographischen
Lage seines Gebiets, seinen wirtschaftlichen Bedingungen und nach
allen sonstigen entsprechenden Umständen richten.
Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten,
haben einen solchen Grad der Entwicklung erreicht, daß ihr
Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt
werden kann, unter der Bedingung, daß die Ratschläge
und die Unterstützung eines Mandatars ihrer Verwaltung bis
zu dem Zeitpunkt zur Seite stehen, wo sie imstande sind, sich
selbst zu leiten. Bei der Wahl des Mandatars sind die Wünsche
dieser Gemeinwesen in erster Linie zu berücksichtigen.
Der Grad der Entwicklung, in dem sich andere Völker, insbesondere
diejenigen Mittelafrikas, befinden, erfordert, daß der Mandatar
dort die Verwaltung des Gebiets unter Bedingungen übernimmt,
die das Aufhören von Mißbräuchen, wie Sklaven-,
Waffen- und Alkoholhandel, gewährleisten und zugleich die
Freiheit des Gewissens und der Religion verbergen, ohne andere
als die durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit gebotenen Einschränkungen. Dabei ist die
Errichtung von Festungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten,
sowie die militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit
sie nicht für Polizeidienste oder für die Verteidigung
des Gebiets erforderlich ist, zu verbieten. Auch sind den anderen
Mitgliedern des Bundes gleiche Möglichkeiten für Handel
und Gewerbe zu gewährleisten.
Endlich gibt es Gebiete, wie das südwestliche Afrika und
gewisse Inseln im australischen Stillen Ozean, die infolge der
geringen Dichtigkeit ihrer Bevölkerung, ihrer beschränkten
Ausdehnung, ihrer Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation
und ihres geographischen Zusammenhangs mit den beauftragten Staaten
oder infolge anderer Umstände am besten nach den Gesetzen
des Mandatars und als Integrierender Bestandteil dieses Staates,
vorbehaltlich der vorstehend im Interesse der eingeborenen Bevölkerung
vorgesehenen Schutzmaßnahmen, verwaltet werden.
In allen Fällen hat der Mandatar dem Rat einen jährlichen
Bericht über die seiner Fürsorge übertragenen Gebiete
vorzulegen.
Wenn der Umfang an Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, der
dem Mandatar zusteht, nicht Gegenstand eines früheren Übereinkommens
zwischen den Bundesmitgliedern bildet, wird darüber von dem
Rat besondere Bestimmung getroffen.
Eine ständige Kommission erhält die Aufgabe, die Jahresberichte
der Mandatare entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie dem Rate
in allen bei der Ausführung der Mandatsverpflichtungen angehenden
Fragen sein Gutachten zu erstatten.
Artikel 23
Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen
der gegenwärtig bestehenden oder in Zukunft zu schließenden
internationalen Vereinbarungen werden die Bundesmitglieder
a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder
in ihren eigenen Gebieten sowie in allen Ländern, auf die
sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene
und menschliche Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrechtzuerhalten,
auch zu diesem Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen
einzurichten und zu unterhalten;
b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten
Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten;
c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge
über den Mädchen- und Kinderhandel sowie über den
Handel mit Opium und anderen schädlichen Waren übertragen;
d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und Munitionshandels
mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung
dieses Handels im allgemeinen Interesse erforderlich ist;
e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs
und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels
aller Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und
zwar unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse
der im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten Gegenden;
f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Krankheiten treffen.
Artikel 24
Alle bereits früher durch Kollektivverträge
errichteten internationalen Büros treten, vorbehaltlich der
Zustimmung der Vertragsparteien, unter die Leitung des Bundes.
Alle sonstigen internationalen Büros und alle Kommissionen
zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses, die
künftig geschaffen werden, werden der Autorität des
Bundes unterstellt sein.
Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch
allgemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung
durch internationale Kommissionen oder Büros unterworfen
sind, hat das Bundessekretariat auf Verlangen der Vertragsparteien
und mit Zustimmung des Rates alle geeigneten Nachrichten zu sammeln
und zu verteilen, sowie dabei jede erforderliche oder erwünschte
Unterstützung zu gewähren.
Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Büros
oder Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in
die Ausgaben des Sekretariats einbezogen werden.
Artikel 25
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung
und das Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger
nationaler Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung
der Gesundheit, die Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung
der Leiden der Welt zur Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel 26
Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in
Kraft, nachdem sie von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern
der Rat besteht, und der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren
Vertreter die Versammlung bilden, ratifiziert worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung
abzulehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit
zum Bunde auf.
Anlage
Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag
unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten von Amerika,
Australien,
Belgien,
Bolivien,
Brasilien,
Britisches Reich,
China,
Ekuador,
Frankreich,
Griechenland,
Guatemala,
Haiti,
Hedschas,
Honduras,
Indien,
Italien,
Japan,
Kanada,
Kuba,
Liberia,
Neuseeland,
Nikaragua,
Panama,
Peru,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
der serbisch-kroatisch- slowenische Staat,
Siam,
Südafrika,
Tschechoslowakei,
Uruguay.
Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Chile,
Dänemark,
Kolumbien,
Niederlande,
Norwegen,
Paraguay,
Persien,
Salvador,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Venezuela.
II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.
Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen
festgelegt:
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands
In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet,
dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen
Belgien und dem Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze
des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der
französischen Grenze vom 18. Juli 1870.
3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit
dem in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten
Vorbehalten.
6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich
von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen
Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt
nördlich des ungefähr 8 km östlich von Neustadt
liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.
7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung
bis zu dem Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz)
trifft, von dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis
zur Warthe (Warta) an einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód),
von dort in nordöstl. Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf
aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich
von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung
bis zur Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel
Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze
Provinz Posen und der größte Teil der Provinz Westpreußen
an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.
8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen
die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung
des Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks
Allenstein vgl. Artikel 94-98.
III. Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa.
Erster Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, daß die Verträge vom
19. April 1839, die die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten,
den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen.
Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet
sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen,
die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten
oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen
von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten
Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutschlands
formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung
solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland
schon jetzt, ihnen beizutreten.
Artikel 32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über
das gesamte strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet)
an.
Artikel 33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte
und Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet
westlich der Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil
dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien.
Artikel 34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf
alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise
Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Vertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden
Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht,
darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, daß diese
Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung
zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung
anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, daß das Großherzogtum
Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen
Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich
des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität
des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen
Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und assoziierten
Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen
werden.
Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf
dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich
einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten
oder zu errichten.
Artikel 43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung
oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger
wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen
Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen
materieller Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt.
Artikel 44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen
der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als
feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses
Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet
werden.
Vierter Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben
in Nordfrankreich und in Anrechnung auf den Betrag der völligen
Wiedergutmachung von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet,
tritt letzteres an Frankreich das vollständige und unbeschränkte
Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel
48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und
Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
Artikel 49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes,
der hier als Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung
des oben [Artikel 48] genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer
Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die
Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für
diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten
wünscht.
Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer
Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese
Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.
Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische
Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland
im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen
den Willen der Bevölkerung von Elsaß und Lothringen
begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste
ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden
sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel:
Artikel 51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26.
Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages
vom 10. Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von
dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder
unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze
vor 1871 enthalten, treten wieder in Kraft.
Artikel 55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und
ledig von allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück
unter den Bedingungen, die in Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
Artikel 56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256
des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages tritt Frankreich in Besitz von allen Gütern und
allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten,
die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus
diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben
...
Artikel 65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung
des vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg
und Kehl für eine Dauer von sieben Jahren zum Zweck ihrer
Ausnutzung einheitlich organisiert ...
Sechster Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs
und wird sie streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate
und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden
Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung
des Rates des Völkerbundes.
Siebenter Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten
und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit
des Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der
Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt,
die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und
assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten
festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei
auf das Hultschiner Ländchen.
Achter Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten
und assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit
Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und
Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete.
Artikel 88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die
Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu
Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen.
Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages
und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden
Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten,
welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet
werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu
verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten
Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem
anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des
Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit
ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben,
haben ebenfalls das Land zu verlassen ...
§ 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt ...
Artikel 89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen,
Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen
und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische
Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren,
und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und
alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig
zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons
und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft,
Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder
polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als
Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen
Gebühren befreit sein ...
Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen
den Regierungsbezirk Allenstein umfassend) und im nordöstlichen
Teil Westpreußens wird eine Abstimmung der Einwohner über
die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder
Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte
werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in
dieser Gegend bestimmen.
Zehnter Abschnitt.Memel.
Artikel 99
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der Ostsee, der in Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) des gegenwärtigen Vertrags beschriebenen Nordgrenze Ostpreußens und den alten deutsch-russischen Grenzen.
Deutschland verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten hinsichtlich dieser Gebiete, insbesondere über die Staatsangehörigkeit der Einwohner getroffenen Bestimmungen anzuerkennen.
Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und
assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche
auf das Gebiet Danzigs und der Weichsel(Wisla)mündung.
Artikel 102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten
sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet
zur Freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des
Völkerbundes gestellt.
Artikel 103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen
mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig
ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird
unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der
Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über
alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen
und der Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag
oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten
und assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen
Zeit in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur
Freien Stadt erfolgt, soll zwischen der polnischen Regierung und
der genannten in Aussicht genommenen Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen
und eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und
die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais
und sonstigen Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche
für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und
des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern
...
Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch
Abstimmung über die Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland
und Dänemark entscheiden.
Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
Artikel 115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen
der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der
Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen
Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört,
die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen
Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche
Anlage wiederherstellen.
Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete,
die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten,
an und verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd
und unantastbar zu achten ...
Artikel 117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft
aller Verträge oder Abmachungen anzuerkennen, welche die
alliierten und assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen
werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen
Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile
desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser
Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
IV. Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
Artikel 118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie
sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet
Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte in bezug
auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten gehörten,
und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus
irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten
gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und
Annahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten
Hauptmächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten,
zur Regelung der aus den verstehenden Bestimmungen entstehenden
Folgen getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen
der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände
beziehen.
Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und
assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche
in bezug auf seine überseeischen Besitzungen.
Artikel 120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen
Reiches oder irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten
geht unter den in Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Bedingungen auf
die Regierung über, die die Regierungsgewalt in diesen Gebieten
ausübt ...
Zweiter Abschnitt. China.
Artikel 128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte
und Vorteile aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in
Peking unterzeichneten Schlußprotokolls nebst sämtlichen
Anlagen, Noten und Ergänzungen ...
Artikel 132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen
Regierung zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen
Konzessionen in Hankau und Tientsin gegenwärtig beruhen ...
Dritter Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen
und Abmachungen zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden
Rechte, Ansprüche und Vorrechte einschließlich aller
Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli 1917 ab
als verfallen an.
Vierter Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte
aus den Abkommen von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere
auf das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in
Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch
an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias
getroffen werden könnten.
Fünfter Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche
und Vorrechte, die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom
7. April 1906 und durch die deutsch-französischen Verträge
vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zugestanden sind.
Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte,
die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind,
gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ...
Sechster Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am
18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten
und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten ...
Achter Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine
Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere auf die, welche
das Gebiet von Kiautschou, Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische
Kabel betreffen -, welche es auf Grund des zwischen ihm und China
am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages sowie aller anderer
Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben hat
...
V. Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See-
und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche
Heer nicht mehr als sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen
umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres
der Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann
überschreiten, einschließlich Offiziere und das Personal
des Depots. Das Heer soll ausschließlich zur Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Gebiets und als Grenzschutz verwandt
werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des
Personals der Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein
mögen, darf viertausend nicht überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos
zusammengefaßt sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefaßten
Streitkräften oder von anderen Behörden für den
Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung ist verboten.
Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden
werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder
aufgestellt werden ...
Artikel 168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem
Kriegsmaterial darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen,
deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte
mitgeteilt und von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das
Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken ...
Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher
Art nach Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von
Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden
Ländern.
Artikel 171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen
Gasen oder ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln
verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr
streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung,
Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel
bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen
Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind,
ist Deutschland ebenfalls verboten.
Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet
und ergänzt werden.
Artikel 174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für
die Dauer von zwölf Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer
Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr
als 50% der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer
1 des Artikel 160 dieses Vertrages festgesetzt ist.
Artikel 175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen
sich verpflichten, in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren
zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten,
mindestens 25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
Artikel 180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen,
die auf deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des
Rheins liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden
...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands
bleibt i seinem jetzigen Zustand bestehen.
Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen
in Dienst befindlichen Seestreitkräfte nicht mehr betragen
als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine
Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche
Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel
190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt
oder für Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige
Vertrag nicht das Gegenteil bestimmt.
Artikel 183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke
der deutschen Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen,
Küstenverteidigung, Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen
Landdienstes, 15.000 Mann nicht überschreiten, einschließlich
der Offiziere und Mannschaften aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht
überschreiten.
Artikel 190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe
zu bauen oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst
befindlichen Einheiten gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen
Vertrages ...
Artikel 194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich
durch freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren
und Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig
laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf
laufenden Jahren eingegangen werden muß ...
Artikel 198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder
Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
VI. Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.
VII. Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.
Artikel 227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen
Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter
öffentliche Anklage wegen schwerster Verletzung der internationalen
Moral und der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten
unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes
zu richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische
Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum
Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel 228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten
und assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte
solche Personen zu stellen, die wegen einer gegen die Gesetze
und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung angeklagt
sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten
oder derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen
auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze
und Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr
namentlich oder nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung
in deutschen Diensten bezeichnet werden.
VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.
Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären
und Deutschland erkennt an, daß Deutschland und seine Verbündeten
als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich
sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre
Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands
und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen
an, daß die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um
die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und
aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen
Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus
den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen
und Deutschland übernimmt die Verpflichtung, daß alle
Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung
jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum
während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit
Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande,
zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt
alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt
sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen
Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte
Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militärische
Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen
u.a.m.]
Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren
Wiedergutmachung von Deutschland geschuldet wird, wird von einer
interalliierten Kommission festgestellt werden. Die Kommission
erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe
der obenbezeichneten Schäden sollen spätestens am 1.
Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag
ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen;
sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die
Ablösung der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines
Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai
1921 beginnt ...
Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon
jetzt den Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen
Lebens in Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung
der endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während
der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres
1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark
Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...
Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, daß
seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der
Wiedergutmachungen gestellt werden, nach näherer Bestimmung
der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellung
in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische
Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, daß der Wert der übertragenen
Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten
Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland
gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen
Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.
Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten
Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich
derer, die in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden
von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel
verteilt, der von ihnen im voraus und auf der Grundlage der Billigkeit
und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...
In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten
Mächte auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge
an, die infolge von Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt
sind, und zwar Tonne für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für
Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen
im eigenen Namen und so, daß alle anderen Beteiligten dadurch
gebunden werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen
gehörenden Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber
ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe,
deren Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt,
und je ein Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der
anderen Fischereifahrzeuge.
§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.
In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte
des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen
und Kohlennebenprodukten zu liefern.
§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5 Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten ...
§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.
§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen
an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½
Millionen Tonnen...
IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für
den Unterhalt aller alliierten und assoziierten Armeen in den
besetzten deutschen Gebieten Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes,
dem 11. November 1918 ab ...
Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche
Deutschland für sich oder seine Reichsangehörigen auf
Grund der Bestimmungen dieses Vertrages auszusprechen hat, kann
die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, daß die deutsche
Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche
Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung
oder an irgendeiner Konzession in Rußland, in China, in
Österreich, in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei.
in den Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten oder in
einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen
Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen
Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß
dem vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muß.
Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten
von der Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen
und alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche
Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission
übertragen ...
X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.
Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder
Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten,
die in deutsches Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht
auf ihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen
oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen
als solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines
anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden
Landes unterworfen sind ...
Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte
in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von
Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten
oder irgendeinem anderen fremden Lande gewährt werden, werden
gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung
und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten Staaten
ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).
Artikel 292
Deutschland erkennt an, daß alle Verträge,
Abmachungen und Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben
bleiben, welche es mit Rußland oder irgendeinem Staate oder
irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen Teil Rußlands
bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder
seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen
hat.
Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen,
die sich aus dem gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten,
behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das
Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die sich
am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche Reichsangehörige
beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften, die
auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten
einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen
Vertrages abgetretenen Gebiete liegen, zurückzubehalten und
zu liquidieren ...
XI. Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.
XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern,
See- oder Flußschiffen, Eisenbahnwagen und dem Postverkehr
von oder nach den Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten
Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland angrenzen oder
nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für
den Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen,
schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren;
zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer
gestattet. Die Personen, Güter, See- oder Flußschiffe,
Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr werden keinem
Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen
unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung
wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen,
ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen
Abgaben befreit ...
XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit.
Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, daß der Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:
Artikel 387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten
Programms zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen
die ursprünglichen Mitglieder dieser Organisation sein. Später
soll die Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft
in der genannten Organisation zur Folge haben.
Artikel 388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393
vorgesehenen Verwaltungsrats.
Artikel 392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes
errichtet und bildet einen Bestandteil des Bundes.
Artikel 393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung
eines Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften
bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich
wie folgt zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz
gewählt sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter
in der Konferenz gewählt werden ...
Artikel 396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen
die Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug
auf die internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse
und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen,
welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler
Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller
durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
XIV. Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung.
Artikel 428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden
Vertrages durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich
des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch
die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während
eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrages beginnt.
Artikel 429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages
durch Deutschland getreulich erfüllt werden, so soll die
im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise
eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf
von Köln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem
Laufe der Ruhr, dann der Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach,
ferner der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die
den Rhein bei dem Einfluß der Ahr trifft, wobei die vorhin
genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb
der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf
von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an
dem Schnittpunkte der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands
beginnt, etwa vier Kilometer südlich Aachen verläuft,
dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft,
dann östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über
Blankenhain, Waldorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse
von Bremm bis Nehren folgt, dann über Kappel und Simmern
der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein folgt und diesen
Fluß bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte,
Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der
Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf
von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten
deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht herausgeforderten
Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen
nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung
der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie
dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig
erachtet wird.
Artikel 430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der
Besetzung oder nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15
Jahre feststellt, daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit
oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden
Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die
im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem
durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt.
Artikel 433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen
des gegenwärtigen Vertrages, durch welche Deutschland endgültig
die Aufhebungen des Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller
Verträge, Konventionen und Vereinbarungen anerkennt, die
es mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen
hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens und einer
guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu
sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in
den genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands
zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten
Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere
Lage dieser Gebiete für gekommen erachten ...
XV. Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit
der Friedensverträge und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche
von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten
geschlossen werden, die auf seiten Deutschlands gekämpft
haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden zu erklären,
welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen
Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb der
Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.
Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S.
323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlußprotokoll
und Rheinlandstatut., Berlin 1925.