Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 20. November 1918

Reichswahlgesetz vom 30. November 1918

Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird folgendes angeordnet:

Artikel 1

[1] Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.

Artikel 2

Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 3

Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.

Artikel 4

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

  1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht.
  2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte ermangelt.

Artikel 5

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind.

Artikel 6

[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich aus der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich 150.000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen, ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen 150.000 gleichgerechnet wird.

Artikel 7

Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.

Artikel 8

[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.

Artikel 9

[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt, in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten, wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wählen.

Artikel 10

[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.

Artikel 11

[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

Artikel 12

[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein Wahlvorschlag.

Artikel 13

[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr aufgehoben werden.

Artikel 14

[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.

Artikel 15

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Artikel 16

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.

Artikel 17

[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.

Artikel 18

Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.

Artikel 19

Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.

Artikel 20

Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.

Artikel 21

[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber, der demselben Wahlvorschlag oder, wenn dieser erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.

Artikel 22

Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.

Artikel 23

Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.

Artikel 24

Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 16. Februar 1919 statt.

Artikel 25

[1] Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß Deutsch-Österreich seinem Wunsche entsprechend in das Deutsche Reich aufgenommen wird, so treten die deutsch-österreichischen Abgeordneten als gleichberechtigte Mitglieder bei.
[2] Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten auf Grund allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen unter Beteiligung auch der Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die zahl der Abgeordneten wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf 150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.

Artikel 26

Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft


Berlin, den 30. November 1918.

Anlage


Wahlkreiseinteilung                                                            
                                                                               

                                                                                  

Nr.  Bezeichnung           Zusammensetzung                                  Abg.  

                                                                                  

1    Ostpreußen            Pr. Ostpreußen                                      14 

2    Westpreußen           Pr. Westpreußen                                     11 

3    Berlin                Stadt Berlin                                        14 

4    Potsdam I             die Reichstagswahlkreise Potsdam 1-9                10 

5    Potsdam II            der Reichstagswahlkreis Potsdam 10                   9 

6    Frankfurt a.O.        Rb. Frankfurt a.O.                                   8 

7    Pommern               Pr. Pommern                                         11 

8    Posen                 Pr. Posen                                           14 

9    Breslau               Rb. Breslau                                         12 

10   Oppeln                Rb. Oppeln                                          15 

11   Liegnitz              Rb. Liegnitz                                         8 

12   Magdeburg             Rb. Magdeburg, Anhalt                               11 

13   Merseburg             Rb. Merseburg                                        9 

14   Schleswig-Holstein    Pr. Schleswig-Holstein, Fürstentum Lübeck (zu       11 
                           Oldenburg)                                             

15   Aurich                Rb. Aurich, Osnabrück, Oldenburg (ohne Lübeck        7 
                           und Birkenfeld)                                        

16   Hannover              Rb. Hannover, Hildesheim, Lüneburg,                 16 
                           Braunschweig                                           

17   Westfalen-Nord        Rb. Münster, Minden, Kr. Schaumburg, Lippe,         13 
                           Schaumb.-Lip.                                          

18   Westfalen-Süd         Rb. Arnsberg                                        16 

19   Hessen-Nassau         Pr. Hessen-Nassau, Kr. Wetzlar, Waldeck             15 

20   Köln-Aachen           Rb. Köln und Aachen                                 13 

21   Koblenz-Trier         Rb. Koblenz, Trier, Fürstentum Birkenfeld           12 

22   Düsseldorf-Ost        die Reichstagswahlkreise Düsseldorf 1-5             12 

23   Düsseldorf-West       die Reichstagswahlkreise 6-12                       11 

24   Oberbayern-Schwaben   Rb. Oberbayern und Schwaben                         15 

25   Niederbayern-Oberpfal Rb. Niederbayern und Oberpfalz                       9 
     z                                                                            

26   Franken               Rb. Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken        15 

27   Pfalz                 Rb. Pfalz                                            6 

28   Dresden-Bautzen       die sächsischen Reichstagswahlkreise 1-9            12 

29   Leipzig               die sächsischen Reichstagswahlkreise 10-14           8 

30   Chemnitz-Zwickau      die sächsischen Reichstagswahlkreise 15-23          12 

31/3 Württemberg           Württemberg, Rb. Sigmaringen                        17 
2                                                                                 

33   Baden                 Baden                                               14 

34   Hessen-Darmstadt      Hessen                                               9 

35   Mecklenburg           Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz,          6 
                           Lübeck                                                 

36   Thüringen             Thür. Staaten                                       14 

37   Hamburg-Bremen        Hamburg, Bremen, Rb. Stade                          12 

38   Elsaß-Lothringen      Elsaß-Lothringen                                    12 



Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1345-1352