Reichswahlgesetz vom 30. November 1918
Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird folgendes angeordnet:
Artikel 1
[1] Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
[2] Jeder Wähler hat eine Stimme.
Artikel 2
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag das 20. Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 3
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist ihnen gestattet.
Artikel 4
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
Artikel 5
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens einem Jahre Deutsche sind.
Artikel 6
[1] Die Wahlkreiseinteilungen und die Zahl der Abgeordneten, die
in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, ergeben sich
aus der Anlage.
[2] Sie beruht auf dem Grundsatz, daß auf durchschnittlich
150.000 Einwohner nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910
ein Abgeordneter entfällt und dort, wo Landes- oder Verwaltungsbezirksgrenzen
bei der Wahlkreiseinteilung berücksichtigt werden müssen,
ein Überschuß von mindestens 75.000 Einwohnern vollen
150.000 gleichgerechnet wird.
Artikel 7
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleine mit benachbarten zu einem Stimmbezirke vereinigt werden.
Artikel 8
[1] Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für
jeden Stimmbezirk ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für
ihn von der nach der Wahlordnung (§ 22) zuständigen
Behörde ernannt.
[2] Der Wahlvorsteher ernennt aus Wahlberechtigten des Stimmbezirkes
drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
[3] Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den
Wahlvorstand.
Artikel 9
[1] Für jeden Stimmbezirk wird eine Wählerliste angelegt,
in welche die dort wohnhaften Wahlberechtigten eingetragen werden.
[2] Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor
dem Wahltag auf die Dauer von acht Tagen zu jedermanns Einsicht
auszulegen. Ort und Zeit werden vorher unter Hinweis auf die Einspruchsfrist
öffentlich bekanntgegeben.
[3] Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum Ablauf
der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde anzubringen
und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf
werden die Listen geschlossen.
[4] Über die nachträgliche Aufnahme von Angehörigen
des Heeres und der Marine, die im Januar oder Februar 1919 aus
dem Felde heimkehren, ergeht eine besondere Verordnung.
[5] Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere
geschlossene Truppenverbände außerhalb des Reichs befinden,
bleibt der Erlaß einer besonderen Verordnung vorbehalten,
wonach die Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer
Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den Kriegsgefangenen,
die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen
Nachwahl Abgeordnete zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
wählen.
Artikel 10
[1] Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden,
wo der Wahlberechtigte in der Wählerliste eingetragen ist.
[2] Jeder darf nur an einem Orte wählen.
Artikel 11
[1] Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem
Wahltag Wahlvorschläge einzureichen.
[2] Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im
Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet
sein. Sie dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Abgeordnete
im Wahlkreis zu wählen sind.
[3] Von jedem vorgeschlagenem Bewerber ist eine Erklärung
über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
[4] In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen
werden.
Artikel 12
[1] Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden
werden.
[2] Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden
Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend
spätestens am 7. Tage vor dem Wahltag beim Wahlkommissar
schriftlich erklärt werden.
[3] Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich
zurückgenommen werden.
[4] Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen
gegenüber als ein Wahlvorschlag.
Artikel 13
[1] Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer
Verbindung wird für jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß
gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden und vier
Beisitzern besteht.
[2] Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
[3] Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge
können diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung
kann nicht mehr aufgehoben werden.
Artikel 14
[1] Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den
Namen der Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
[2] Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem
einzigen der öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge
entnommen sein.
Artikel 15
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Artikel 16
Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln. Abwesende können sich weder vertreten lassen, noch sonst an der Wahl teilnehmen.
Artikel 17
[1] Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
vorbehaltlich der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren
der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
der Wahlvorsteher den Ausschlag.
[2] Die ungültigen Stimmzettel sind dem Wahlprotokoll beizufügen.
Die gültigen verwahrt der Wahlvorsteher so lange versiegelt,
bis die Wahl für gültig erklärt worden ist.
Artikel 18
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Wahlausschusse (§ 13 Abs. 1) festzustellen, wieviel gültige Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
Artikel 19
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen nach § 18 zustehenden Stimmen verteilt. Die Berechnungsweise wird in der Wahlordnung (§ 22) geregelt.
Artikel 20
Für die Verteilung der einem Wahlvorschlage zugeteilten Abgeordnetensitze unter die einzelnen Bewerber ist die Reihenfolge der Benennungen auf den Wahlvorschlägen maßgebend.
Artikel 21
[1] Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich
aus der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung ausscheidet,
tritt an seine Stelle ohne die Vornahme einer Ersatzwahl der Bewerber,
der demselben Wahlvorschlag oder, wenn dieser erschöpft ist,
einem mit ihm verbundenen Wahlvorschlag angehört und nach
dem Grundsatz des § 20 hinter dem Abgeordneten an erster
Stelle berufen erscheint.
[2] Ist ein solcher Bewerber nicht vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz
unbesetzt.
Artikel 22
Das Wahlverfahren wird auf der Grundlage der gegenwärtigen Verordnung durch eine besondere Wahlordnung näher geregelt, die der Staatssekretär des Innern erläßt.
Artikel 23
Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlprotokollen und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getragen.
Artikel 24
Die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung finden Sonntag, den 16. Februar 1919 statt.
Artikel 25
[1] Beschließt die deutsche Nationalversammlung, daß
Deutsch-Österreich seinem Wunsche entsprechend in das Deutsche
Reich aufgenommen wird, so treten die deutsch-österreichischen
Abgeordneten als gleichberechtigte Mitglieder bei.
[2] Voraussetzung für den Beitritt ist, daß die Abgeordneten
auf Grund allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahlen
unter Beteiligung auch der Frauen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden. Die zahl der Abgeordneten
wird auf der Grundlage bestimmt, daß durchschnittlich auf
150.000 Seelen ein Abgeordneter entfällt. Der Wahltag braucht
mit dem deutschen Wahltag nicht zusammenzufallen.
Artikel 26
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung
in Kraft
Berlin, den 30. November 1918.
Anlage
Wahlkreiseinteilung
Nr. Bezeichnung Zusammensetzung Abg.
1 Ostpreußen Pr. Ostpreußen 14
2 Westpreußen Pr. Westpreußen 11
3 Berlin Stadt Berlin 14
4 Potsdam I die Reichstagswahlkreise Potsdam 1-9 10
5 Potsdam II der Reichstagswahlkreis Potsdam 10 9
6 Frankfurt a.O. Rb. Frankfurt a.O. 8
7 Pommern Pr. Pommern 11
8 Posen Pr. Posen 14
9 Breslau Rb. Breslau 12
10 Oppeln Rb. Oppeln 15
11 Liegnitz Rb. Liegnitz 8
12 Magdeburg Rb. Magdeburg, Anhalt 11
13 Merseburg Rb. Merseburg 9
14 Schleswig-Holstein Pr. Schleswig-Holstein, Fürstentum Lübeck (zu 11
Oldenburg)
15 Aurich Rb. Aurich, Osnabrück, Oldenburg (ohne Lübeck 7
und Birkenfeld)
16 Hannover Rb. Hannover, Hildesheim, Lüneburg, 16
Braunschweig
17 Westfalen-Nord Rb. Münster, Minden, Kr. Schaumburg, Lippe, 13
Schaumb.-Lip.
18 Westfalen-Süd Rb. Arnsberg 16
19 Hessen-Nassau Pr. Hessen-Nassau, Kr. Wetzlar, Waldeck 15
20 Köln-Aachen Rb. Köln und Aachen 13
21 Koblenz-Trier Rb. Koblenz, Trier, Fürstentum Birkenfeld 12
22 Düsseldorf-Ost die Reichstagswahlkreise Düsseldorf 1-5 12
23 Düsseldorf-West die Reichstagswahlkreise 6-12 11
24 Oberbayern-Schwaben Rb. Oberbayern und Schwaben 15
25 Niederbayern-Oberpfal Rb. Niederbayern und Oberpfalz 9
z
26 Franken Rb. Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken 15
27 Pfalz Rb. Pfalz 6
28 Dresden-Bautzen die sächsischen Reichstagswahlkreise 1-9 12
29 Leipzig die sächsischen Reichstagswahlkreise 10-14 8
30 Chemnitz-Zwickau die sächsischen Reichstagswahlkreise 15-23 12
31/3 Württemberg Württemberg, Rb. Sigmaringen 17
2
33 Baden Baden 14
34 Hessen-Darmstadt Hessen 9
35 Mecklenburg Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, 6
Lübeck
36 Thüringen Thür. Staaten 14
37 Hamburg-Bremen Hamburg, Bremen, Rb. Stade 12
38 Elsaß-Lothringen Elsaß-Lothringen 12
Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1918, S. 1345-1352