Reichswahlgesetz vom 27. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:
I. Wahlrecht und Wählbarkeit
Artikel 1
Reichstagswähler ist, wer am Wahltag Reichsangehöriger
und zwanzig Jahre alt ist.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Artikel 2
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
Die Ausübung des Wahlrechts ruht für die Soldaten während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht. Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Ausgenommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in Schutzhaft befinden.
Artikel 3
Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Artikel 4
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag fünfundzwanzig Jahre alt und seit mindestens einem Jahre Reichsangehöriger ist.
Artikel 5
Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
Der Verzicht ist dem Reichstagspräsidenten zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
II. Wahlvorbereitung
Artikel 6
Der Reichspräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag).
Artikel 7
Die Wahlkreiseinteilung und die Bildung von Wahlkreisverbänden regelt die Anlage.
Artikel 8
Zur Vorprüfung und Feststellung der Wahlergebnisse im ganzen Reichsgebiet ernennt der Reichsminister des Innern einen Reichswahlleiter und einen Stellvertreter.
Artikel 9
Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.
Artikel 10
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellvertreter
ernannt.
Der Wahlvorsteher beruft aus den Wählern des Wahlbezirks
drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer.
Wahlvorsteher, Beisitzer und Schriftführer bilden den Wahlvorstand.
Artikel 11
In jedem Wahlbezirke wird für die dort wohnhaften Wähler
eine Wählerliste oder Wahlkartei angelegt.
Wahlberechtigte Staatsbeamte, Arbeiter in Staatsbetrieben, die
ihren Wohnsitz im Ausland nahe der Reichsgrenze haben, und wahlberechtigte
Angehörige ihres Hausstandes werden auf Antrag in die Wählerliste
oder Wahlkartei einer benachbarten deutschen Gemeinde eingetragen.
Die Wahlordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Wähler
auf ihren Antrag in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen
und mit einem Wahlschein zu versehen sind.
Artikel 12
Die Wählerlisten und Wahlkarteien werden spätestens
vier Wochen vor dem Wahltag acht Tage lang öffentlich ausgelegt.
Die Gemeindebehörde gibt Ort und Zeit öffentlich bekannt
und weist auf die Einspruchsfrist hin.
Einsprüche sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der
Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb der nächsten
vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien
geschlossen.
Artikel 13
Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dessen Wählerliste oder Wahlkartei er eingetragen ist. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen.
Artikel 14
Für jeden Wahlkreis werden ein Kreiswahlleiter und ein Stellvertreter
ernannt.
Beim Kreiswahlleiter sind spätestens am einundzwanzigsten
Tage vor dem Wahltag die Kreiswahlvorschläge einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig
Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Namen der
Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt
sein.
In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung
dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens
am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag dem Kreiswahlleiter
eingereicht sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
In dem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen
werden.
Artikel 15
Für jeden Wahlkreisverband werden ein Verbandswahlleiter
und ein Stellvertreter ernannt.
Innerhalb eines Wahlkreisverbandes können mehrere Kreiswahlvorschläge
miteinander verbunden werden. Die Verbindung ist nur dann wirksam,
wenn dieses Kreiswahlvorschläge derselben Reichswahlliste
angeschlossen sind.
Die Verbindung muß von den auf den Kreiswahlvorschlägen
bezeichneten Vertrauenspersonen oder deren Stellvertretern übereinstimmend,
spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag dem Leiter
des Wahlkreisverbandes schriftlich erklärt werden.
Artikel 16
Beim Reichswahlleiter können, und zwar spätestens am
sechzehnten Tage vor der Wahl, Reichswahlvorschläge eingereicht
werden. Sie müssen von mindestens zwanzig Wählern unterzeichnet
sein. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sein.
In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung
dazu erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens
am sechzehnten Tage vor dem Wahltag beim Reichswahlleiter eingegangen
sein; andernfalls wird der Bewerber gestrichen.
Ein Bewerber darf nur in einem Reichswahlvorschlage benannt werden.
Die Benennung in einem Reichswahlvorschlage schließt die
Benennung in einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn die Erklärung
nach § 18 sich auf diesen Reichswahlvorschlag bezieht.
Artikel 17
In jedem Kreis- und Reichswahlvorschlage muß ein Vertrauensmann
und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen
gegenüber dem Kreiswahlleiter und den Wahlausschusse, bei
Reichswahlvorschlägen gegenüber dem Reichswahlleiter
und dem Reichswahlausschusse bevollmächtigt sind. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann,
der zweite als sein Stellvertreter.
Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines
Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder
sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so
tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmanns,
sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugeht.
Artikel 18
Für die Kreiswahlvorschläge kann erklärt werden, daß ihre Reststimmen einem Reichswahlvorschlage zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag beim Kreiswahlleiter eingereicht sein. Sonst scheiden die Reststimmen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für das Reich aus.
Artikel 19
Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 2, 4, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 18, wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.
Artikel 20
Zur Prüfung der Kreiswahlvorschläge wird für jeden
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Kreiswahlleiter
als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, die dieser aus den
Wählern beruft. Der Wahlausschuß beschließt mit
Stimmenmehrheit.
Die Wahlvorschläge können nach ihrer Festsetzung nicht
mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Artikel 21
Zur Prüfung der Verbindungserklärungen wird im Bedarfsfall
für jeden Wahlkreisverband ein Verbandswahlausschuß
gebildet, der aus dem Verbandswahlleiter als Vorsitzenden und
vier Beisitzern besteht, die dieser aus den Wählern beruft.
Der Verbandswahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Verbandswahlleiter teilt die Verbindungserklärungen
so, wie sie zugelassen sind, den Kreiswahlleitern der beteiligten
Wahlkreise mit.
Artikel 22
Zur Prüfung der Reichswahlvorschläge wird ein Reichswahlausschuß
gebildet, der aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs
Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß
beschließt mit Stimmenmehrheit.
Der Reichswahlleiter veröffentlicht die Reichswahlvorschläge
so, wie sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge. Die
Veröffentlichung soll spätestens am dreizehnten Tage
vor dem Wahltag erfolgen. Nach der Veröffentlichung können
die Reichswahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen
werden.
Artikel 23
Der Kreiswahlleiter gibt spätestens am vierten Tage vor der Wahl die Kreiswahlvorschläge samt Verbindungserklärungen sowie die Reichswahlvorschläge, denen sich Wahlvorschläge aus dem Wahlkreis angeschlossen haben, in der zugelassenen Form öffentlich bekannt.
Artikel 24
Der Stimmzettel darf nur Namen aus einem einzigen Kreiswahlvorschlag
enthalten. Ein Name genügt.
An Stelle der Namen oder neben ihnen darf der Stimmzettel auch
die Bezeichnung des Kreiswahlvorschlags mit der Nummer aus der
amtlichen Bekanntgabe enthalten.
Artikel 25
Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet.
Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig.
III. Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses
Artikel 26
Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Artikel 27
Gewählt wird mit Stimmzetteln in amtlich gestempelten Umschlägen. Abwesende können sich weder vertreten lassen noch sonst an der Wahl teilnehmen.
Artikel 28
Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren bleibt vorbehalten.
Artikel 29
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses stellt der Wahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben sind und wieviel davon auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallen.
Artikel 30
Jedem Kreiswahlvorschlage werden soviel Abgeordnetensitze zugewiesen, daß je einer auf 60.000 für ihn abgegebene Stimmen kommt. Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Abgeordnetensitzes an einen Kreiswahlvorschlag nicht ausreicht (Reststimmen), werden, soweit sie auf verbundene Wahlvorschläge gefallen sind, dem Wahlverbandsausschusses und, soweit sie auf Wahlvorschläge gefallen sind, die nur einem Reichswahlvorschlag angeschlossen sind, dem Reichswahlausschusses zur Verwertung überwiesen.
Artikel 31
Der Verbandswahlausschuß zählt die im Wahlkreisverband
auf die verbundenen Wahlvorschläge gefallenen Reststimmen
zusammen. Auf je 60.000 in dieser Weise gewonnener Reststimmen
entfällt ein weiterer Abgeordnetensitz. Diese Sitze werden
den Kreiswahlvorschlägen nach der Zahl ihrer Reststimmen
zugeteilt. Hierbei bleiben jedoch die Reststimmen unberücksichtigt,
wenn nicht wenigstens auf einen der verbundenen Kreiswahlvorschläge
30.000 Stimmen abgegeben sind. Bei gleicher Zahl von Reststimmen
auf mehreren Kreiswahlvorschläge entscheidet über die
Reihenfolge das Los.
Die bei der Verrechnung der Reststimmen im Wahlkreisverbande nicht
verbrauchten oder nicht berücksichtigten Reststimmen werden
ihrem Reichswahlvorschlag überwiesen.
Artikel 32
Der Reichswahlausschuß zählt die in allen Wahlkreisen oder Wahlkreisverbänden auf die Reichswahlvorschläge gefallenen Reststimmen zusammen und teilt jedem Reichswahlvorschlag auf je 60.000 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu. Ein Rest von mehr als 30.000 Stimmen wird vollen 60.000 gleichgeachtet. Einem Reichswahlvorschlage kann höchstens die gleiche Zahl der Abgeordnetensitze zugeteilt werden, die auf die ihm angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind.
Artikel 33
Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihenfolge in den Wahlvorschlägen verteilt.
Artikel 34
Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als
Abgeordnetensitze auf ihn entfallen sind, so gehen die übrigen
Sitze im Falle der Verbindung auf die verbundenen Kreiswahlvorschläge,
wenn auch diese erschöpft sind, sowie in den übrigen
Fällen, auf den zugehörigen Reichswahlvorschlag über.
§ 31 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber, als Abgeordnetensitze
auf ihn entfallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
Artikel 35
Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein
Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Reichswahlausschuß
fest, wer an seiner Stelle berufen ist.
Auch dabei wird nach §§ 33, 34 verfahren.
Artikel 36
Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl eines Wahlkreises
für ungültig erklärt, so verteilt der Reichswahlausschuß
auf Grund des Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen.
Ergibt sich dabei, daß auf verbundene Kreiswahlvorschläge
oder einen Reichswahlvorschlag mehr Sitze als bisher fallen, so
wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach §
32 besetzt. Fallen auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder
einen Reichswahlvorschlag weniger Sitze als bisher, so erklärt
der Reichswahlausschuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensitze
für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze
wie für das Eintreten von Ersatzmännern; doch scheiden
die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
Artikel 37
Ist in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß
vorgenommen worden, so kann das Wahlprüfungsgericht dort
die Wiederholung der Wahl beschließen. Der Reichsminister
des Innern hat den Beschluß alsbald auszuführen.
Ist die Verhinderung der ordnungsmäßigen Wahlhandlung
in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der
Reichsminister des Innern auf Antrag des Kreiswahlausschusses
und mit Zustimmung des Reichswahlausschussses dort die Wiederholung
der Wahl anordnen.
Die Anordnung des Reichsministers unterliegt im Wahlprüfungsverfahren
der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate
nach der Hauptwahl stattfinden.
Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvorschläge
und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der
Hauptwahl gewählt.
Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für
den ganzen Wahlkreis oder Wahlkreisverband neu wie bei der Hauptwahl
ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36).
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 38
Der Reichspräsident kann mit Rücksicht auf die nach
dem Friedensvertrage vorgesehenen Abstimmungen, soweit es die
Rücksicht auf die Abstimmungsgebiete zweckmäßig
erscheinen läßt, für einzelne Reichsteile einen
besonderen Wahltag bestimmen. In diesem Falle ist der Reichsminister
des Innern ermächtigt, Änderungen in der Wahlkreiseinteilung
vorzunehmen und die näheren Vorschriften für die später
abzuhaltenden Wahlen zu treffen. Er ist ferner ermächtigt,
über die Verwendung der Reststimmen in den betroffenen Wahlkreisen
und den zum gleichen Wahlkreisverbande gehörigen Wahlkreisen
Bestimmungen zu treffen.
Über den Aufschub der Wahlen ist dem Reichstag Mitteilung
zu machen.
Werden Wahlen aufgeschoben, so gelten bis zur Neuwahl die in den
bisherigen Wahlkreisen 1 (Provinz Ostpreußen), 10 (Regierungsbezirk
Oppeln) und 14 (Provinz Schleswig-Holstein und oldenburgischer
Landesteil Lübeck) gewählten Angeordneten der verfassunggebenden
Deutschen Nationalversammlung als Mitglieder des Reichstags. Für
den weder an Polen, noch an den Freistaat Danzig gefallenen, östlich
der Weichsel gelegenen Teil des bisherigen Wahlkreises 2 (Provinz
Westpreußen) werden vom Reichswahlausschussse den beiden
Wahlvorschlägen, die bei der Wahl zur Nationalversammlung
in diesem Gebiete die meisten Stimmen erhalten haben, je einen
Abgeordnetensitz zugeteilt. §§ 33 und 35 Satz 1 gelten
sinngemäß.
Artikel 39
Von den Kosten, die den Gemeinden aus den Reichstagswahlen entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom Reiche ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt das Reich allein.
Artikel 40
Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für die Wahlhandlung
erforderlichen Stimmzettel zahlt das Reich an die Vertrauensmänner
der Kreiswahlvorschläge einen Betrag, der nach der amtlich
festgestellten Zahl der auf den Vorschlag entfallenen gültigen
Stimmen bemessen wird. Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen
mit dem Reichsrat und dem Reichstag nach jeder Wahl die Höhe
des Einzelbetrags.
Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Beschaffung
und insbesondere die Beförderung der Stimmzettel erleichtert
wird.
Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt,
so wird der nach Abs. 1 an die Vertrauensmänner zu zahlende
Betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich
in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesammtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 41
Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Reichswahlordnung).
Artikel 42
Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichspräsident
die Wahlen zum ersten Reichstag ausschreibt.
Berlin, den 27. April 1920.
Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920 , S. 627-635.