1871-1914

[Zeitschrift: Simplicissimus, 1900]



Zensur im Kaiserreich


Obwohl die Verfassung des Deutschen Reichs von 1849 die freie Meinungsäußerung eines jeden Deutschen als Grundrecht verankert, kann von einer uneingeschränkten Pressefreiheit im wilhelminischen Deutschland keine Rede sein. Auch wenn die Vorzensur abgeschafft war, so bestanden doch die Praxis der Nachzensur durch Polizei und Justiz weiterhin fort. War auch die Institution eines staatlichen Zensors nicht mehr vorhanden, so gab es andere Möglichkeiten der Steuerung und Kontrolle von Literatur- und Presseerzeugnissen: hohe Kautionszahlungen bei Neugründungen von Zeitungen und Zeitschriften, Zuverlässigkeits- und Unbescholtenheitsnachweise für Verleger und Buchhändler oder Vorablieferungen von Pflichtexemplaren an die örtliche Polizeibehörde. Die Strafgesetznovelle von 1899, die sogenannte Lex Heinze, ermöglichte ein Vorgehen gegen Literatur und Kunst. Unter Berufung auf verschiedene Artikel des Strafgesetzbuches - "Verbreitung unzüchtiger Schriften" (§ 184 StGB), "Gotteslästerung" (§ 166 StGB), "Beleidigung" (§ 185-187 StGB) oder "Majestätsbeleidigung" (§ 95 StGB) - konnte die Verbreitung unliebsamer Werke verhindert werden. Vor allem die öffentliche Aufführung neuer naturalistischer Theaterstücke wurde häufig wegen deren sitttenverderbenden Inhalts verboten, so z. B. Gerhart Hauptmanns "Die Weber", Arthur Schnitzlers "Der Reigen" und Frank Wedekinds "Frühlings Erwachen" und "Die Büchse der Pandora".

(lw)

[Text] § 95 StGB "Majestätsbeleidigung"
[Text] § 166 StGB "Gotteslästerung"
[Text] § 184 StGB "Verbreitung unzüchtiger Schriften"
[Text] § 185-187 StGB "Beleidigung"
[Text] § 187 StGB "Verleumdung"

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