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Die Verfassung des Norddeutschen Bundes

Am 16. April 1867 verabschiedete der Norddeutsche Konstituierende Reichstag in Berlin die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Erstmals einigten sich damit mehrere, in einem Bundesstaat zusammengeschlossene deutsche Landesfürsten auf eine gemeinsame Staatsordnung. Maßgeblich entworfen wurde die Verfassung vom preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck mit dem Ziel, jeden bundesstaatlichen Zentralismus zu vermeiden und die preußische Hegemonie im Norddeutschen Bund zu festigen. Der Norddeutsche Bund besaß gemäß der Verfassung drei zentrale Organe: das Bundespräsidium als Staatsoberhaupt, den Bundesrat als Versammlung von weisungsgebundenen Vertretern der Landesregierungen und den Reichstag als Vertretung des Volkes.

 

An der Spitze des Bundespräsidiums stand der König von Preußen. Ihm oblag neben der Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung von Reichstag und Bundesrat vor allem die Ernennung des Bundeskanzlers. Träger der Bundesgewalt war der Bundesrat, der sich in Anlehnung an die alte Frankfurter Bundesversammlung aus Vertretern der 22 Landesregierungen zusammensetzte. Mit insgesamt 17 von 43 Sitzen besaß Preußen in der Länderkammer ein deutliches Übergewicht, aber nicht die Mehrheit, so dass es sich ein Vetorecht gesichert hatte. Als Volksvertretung sah die Verfassung den für drei Jahre und nur durch die männliche Bevölkerung ab 25 Jahre zu wählenden Norddeutschen Reichstag vor. Seinen politischen Gestaltungsbereich begrenzte die Verfassung auf die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren und die Haushaltskontrolle. Im komplizierten Nebeneinander der verschiedenen Organe kam dem Kanzler eine zentrale Position zu, zumal er in der Person Bismarcks zugleich das wichtige Amt des preußischen Ministerpräsidenten innehatte.

Johannes Leicht
23. Juni 2010

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