Das ab 1876 als Reichskassenscheine herausgegebene Papiergeld in Höhe von 5, 10, 20 und 50 Mark stellte ebenso wie die Reichsbanknoten im Wert von 100 und 1.000 Mark bis 1910 kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, jederzeit konnte die Annahme der Scheine im privaten Geldverkehr verweigert werden. In der Praxis jedoch verlief der Umlauf des Papiergeldes weitgehend reibungslos.