§ 1
Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Vereine und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten und aufgelöst werden.
§ 2
Zuständig für Maßnahmen nach § 1 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um die Anordnung einer solchen Maßnahme ersuchen. Glaubt die Landeszentralbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des im Abschnitt III vorgesehenen Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik an. Entscheidet dieser für die Anordnung, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen.
§ 3
Gegen die Anordnung nach § 1 ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese kann ihr, außer im Falle des § 2 Abs. 2, abhelfen; andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4
Wer nach § 1 verbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen veranstaltet oder in solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark erkannt werden kann.
§ 5
Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, bestraft:
§ 6
Bei dem Reichsgerichte wird ein Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik errichtet.
Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten ernannt; drei von ihnen sind Mitglieder des Reichsgerichts, die übrigen vier Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richteramte zu haben. Für die ordentlichen Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden Anordnungen trifft der Reichsminister der Justiz.
Anklagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der § 147 Abs. 2 und der § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Strafkammern entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann besondere Vorschriften erlassen.
§ 7
Der Staatsgerichtshof ist zuständig:
Die Anklagebehörde kann eine Untersuchung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben; der Staatsgerichtshof kann eine bei ihm anhängig gewordene Untersuchung auf Antrag der Anklagebehörde zum ordentlichen Verfahren verweisen.
Diese Vorschriften sind auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das die Revision zulässig ist, so entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte.
§ 8
Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 über die Beschlagnahme von Druckschriften (§ 23 ff. des Gesetzes) finden auch auf die im § 5 dieser Verordnung bezeichneten Vergehen mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen den Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde stattfindet und die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
§ 9
Wird eine Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift durch das zuständige Gericht angeordnet oder bestätigt, so kann die Druckschrift bis auf die Dauer von vier Wochen verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 Anwendung.
§ 10
Wer eine nach § 9 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark erkannt werden kann.
§ 11
Mitglieder der Regierung des Reichs im Sinne dieser Verordnung sind der Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister.
§ 12
Die Artikel 118, 123, 124 der Reichsverfassung werden, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt.
§ 13
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft
Berlin, den 26. Juni 1922
| Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Dr. Wirth |
Dr. Köster
Der Reichsminister der Justiz |
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch |
Reichsgesetzblatt. 1922 I. Nr. 44, S. 521f.