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In guter Verfassung
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| Artikel 27 | ||||||
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Jeder
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundsätzen
dieser Verfassung gemäß seine Meinung frei und öffentlich
zu äußern. dieses Recht wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
beschränkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem
Recht Gebrauch macht.
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| 2 | Die Freiheit der Presse , des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet. | |||||
| Artikel 28 | ||||||
| 1 |
Alle
Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundsätze und
Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.
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| 2 |
Die
Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur unbehinderten Ausübung
dieses Rechts, der Versammlungsgebäude, Straßen und Kundgebungsplätze,
Druckereien und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.
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