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Lebensstationen in Deutschland 1900 bis 1993 | |||||||
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PLAKAT "DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT BERUFT SICH / BEI DER ABLEHNUNG DER FRISTENLÖSUNG AUF / DEN ARTIKEL 1, ABS.1 DES GRUNDGESETZES:/ DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST / UNANTASTBAR / BESCHLAGNAHMT,/ § 130A/ + § 88A/ = § 218" HG.: PRODUKTIONSKOLLEKTIV KREUZBERG, BERLIN 1975; OFFSET; 68 X 47 CM DHM, BESTAND ZEUGHAUS (P 90/359) |
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1974 stimmte der Bundestag nach einem Gesetzentwurf
von SPD und FDP in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs für das
Modell der sogenannten Fristenlösung, die die Freigabe eines Schwangerschaftsabbruchs
in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft vorsah. Die von CDU und
CSU regierten Länder strengten daraufhin ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
an, das die Fristenlösung als verfassungswidrig erklären sollte.
Das Gericht stimmte 1975 dieser Ansicht zu. In der Begründung des
Urteils hieß es u.a.: "(...) der Staat muß grundsätzlich
von einer Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft ausgehen, ihren Abbruch
also grundsätzlich als Unrecht ansehen (...) Viele Frauen (...) lehnen
die Schwangerschaft ab, weil sie nicht willens sind, den damit verbundenen
Verzicht und die natürlichen mütterlichen Pflichten zu übernehmen."
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