Lebensstationen in Deutschland 1900 bis 1993

 

PLAKAT "DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT BERUFT SICH / BEI DER ABLEHNUNG DER FRISTENLÖSUNG AUF / DEN ARTIKEL 1, ABS.1 DES GRUNDGESETZES:/ DIE WÜRDE DES MENSCHEN IST / UNANTASTBAR / BESCHLAGNAHMT,/ § 130A/ + § 88A/ = § 218"

HG.: PRODUKTIONSKOLLEKTIV KREUZBERG, BERLIN 1975; OFFSET; 68 X 47 CM

DHM, BESTAND ZEUGHAUS (P 90/359)

 

1974 stimmte der Bundestag nach einem Gesetzentwurf von SPD und FDP in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs für das Modell der sogenannten Fristenlösung, die die Freigabe eines Schwangerschaftsabbruchs in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft vorsah. Die von CDU und CSU regierten Länder strengten daraufhin ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht an, das die Fristenlösung als verfassungswidrig erklären sollte. Das Gericht stimmte 1975 dieser Ansicht zu. In der Begründung des Urteils hieß es u.a.: "(...) der Staat muß grundsätzlich von einer Pflicht zur Austragung der Schwangerschaft ausgehen, ihren Abbruch also grundsätzlich als Unrecht ansehen (...) Viele Frauen (...) lehnen die Schwangerschaft ab, weil sie nicht willens sind, den damit verbundenen Verzicht und die natürlichen mütterlichen Pflichten zu übernehmen."
Das Plakat kritisiert, daß ein fast ausschließlich aus Männern bestehendes Richtergremium über den Körper der Frau in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs verfügte und entschied. Rechts am Bildrand ist die einzige Bundesrichterin, Wiltrup Rupp von Brünneck, zu sehen, die gemeinsam mit ihrem Amtskollegen Simon für die Fristenlösung votierte.

 



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