Beitrittsbeschluss und Einigungsvertrag
Im Sommer 1990 beschleunigten sich der wirtschaftliche Niedergang
und die innere Auflösung der DDR; die Regierung der großen Koalition
zerbrach Anfang August. Immer frühere Beitrittstermine wurden diskutiert.
In der Nacht vom 22. auf den 23. August brachte eine Sondersitzung
der Volkskammer die Entscheidung: Mit 294 zu 62 Stimmen nahm das Parlament einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU/DA, DSU, FDP und SPD an.
Dieser erklärte den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes
mit Wirkung zum 3. Oktober 1990.
Die rechtlichen Grundlagen klärte der umfangreiche Einigungsvertrag vom 31. August. Er regelte neben Änderungen des Grundgesetzes auch zahlreiche institutionelle und finanzrechtliche Fragen. Er bestimmte auf Wunsch der ostdeutschen Seite Berlin zur Hauptstadt des vereinten Landes, hielt die Frage des Regierungssitzes aber noch offen.
Die DDR konnte sich auch bei anderen Punkten durchsetzen: Für eine Übergangszeit blieb in Ostdeutschland die Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch in Kraft. Die Akten der Staatssicherheit wurden für die Aufarbeitung zugänglich gemacht. Enteignungen durch die sowjetischen Besatzungsbehörden in der Zeit vor 1949 blieben bestehen, spätere wurden dagegen nach dem Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“ revidiert.