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            5. Verhöre 
            Nach der »Constitutio Criminalis Carolina«, 
              dem im gesamten Reich gültigen Prozessrecht, 
              konnte das Verbrechen der Hexerei 
              nur durch das Geständnis des Angeklagten bewiesen werden. 
              Um den der Hexerei Verdächtigten bestrafen zu können, 
              musste dieser vor dem weltlichen Gericht gestehen, 
              dass er der teuflischen Hexensekte angehörte. 
              Wenige taten dies freiwillig, 
              viele nur unter Androhung und Anwendung der Folter. 
              Während der Tortur, der »peinlichen Frage«, 
              wurden die Angeklagten gezwungen, 
              vermeintliche Mitschuldige zu benennen, 
              die dann ebenfalls vor Gericht gestellt werden konnten. 
              So zog jeder Prozess weitere Prozesse nach sich. 
            Die Geständnisse der angeblichen Hexen und Zauberer 
              wurden vor den Hinrichtungen öffentlich verlesen. 
              Die farbigen Schilderungen des lasterhaften Treibens 
              standen in starkem Kontrast zu christlichen Tugenden 
              und weltlichen Gesetzen, die es zu verteidigen galt. 
              Die erzwungenen Geständnisse der vermeintlichen Hexen 
              befestigten den Glauben an eine bedrohliche Hexensekte, 
              deren Mitglieder zu Recht von der Obrigkeit verfolgt wurden. 
            Zum 
              Einführungstext im Katalog 
              
            
               
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                    allen Objektinformationen und Angaben zu den Leihgebern zu 
                    erhalten, klicken Sie bitte auf die Bilder von den Objekten. 
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                | Zwei Prangerketten | 
               
               
                  | 
                Wurde 
                  eine Person der Hexerei und eines weiteren Delikts angeklagt, 
                  jedoch nur dieses Delikts, nicht aber der Hexerei für schuldig 
                  befunden, konnte sie an den Pranger gestellt werden. Es wurde 
                  die Prügelstrafe vollzogen, auch Hausarrest verhängt, 
                  bis neue Verdachtsmomente eine neue Anklage wegen Hexerei ermöglichten. 
                  So heißt es in der Akte über den ersten Prozess gegen 
                  die der Hexerei verdächtigte Anna Hesen aus Föhren 
                  im Trierer Land: Demnach diese Person dreymahl in der tortur 
                  gewesen, gleichwohl ratione magie nichts bekenet.  | 
               
               
                Jedoch den incestum 
                  mith dem Stieffvatter gestandten, alß kausa in Branger 
                  gestellt, mit ruthen außgestrichen, und biß auff 
                  weitere inqusition wiederumb zu Hauß vermittehls bezahlung 
                  billiger uncosten gelassen worden, Trier den 4. Oktober Anno 
                  1630). 
                  Literatur: 
                  Brief Dr. Rita Voltmer, Trier, 
                  21.01.2002 
                  (Zum 
                  bibliographischen Nachweis des Kataloges) 
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                | Folterstuhl' | 
               
               
                Historiker 
                  und Museumsfachleute haben besonders in den letzten Jahren verstärkt 
                  zu einem vorsichtigen Umgang mit den Sachzeugen zur Kriminalgeschichte 
                  aufgerufen. Folterinstrumente und -stühle, die sich heute 
                  in historischen Sammlungen befinden, sind häufig keine 
                  Originale. Im  
                  19. Jahrhundert wuchs neben einer neuen Begeisterung für 
                  das Mittelalter auch ein gesteigertes Interesse an der vermeintlich 
                  mittelalterlichen Folterpraxis.  
                  Viele Folterinstrumente wurden nachgebaut 
                  oder sogar neu erfunden, um sie auf Jahrmärkten und in 
                  Schaubuden dem zahlenden Publikum zu zeigen. | 
                 
                  
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                  Folterstühle fesselten die Phantasie offensichtlich auf 
                  besondere Weise, denn Nachbauten dieser Stühle finden sich 
                  an vielen Orten.  
                  Von den Bedenk- und Marterstühlen, die in Rechnungen und 
                  Hexenprozessakten des 17. Jahrhunderts erwähnt werden, 
                  ist vermutlich keiner erhalten. Die Quellenangaben liefern nur 
                  fragmentarische Hinweise auf ihre Gestalt. Offenkundig waren 
                  die Sitzflächen mit Nägeln bestückt. Die Stühle 
                  dienten sowohl dazu, Schmerzen zuzufügen als auch Schlaf 
                  zu entziehen, und wurden zudem nur zum Erschrecken des Inquisiten 
                  verwendet. Im Stadtarchiv in Lemgo (auch die Grafschaft Lippe 
                  war ein Zentrum der Hexenverfolgungen) hat sich ein Dokument 
                  aus dem Jahr 1669 erhalten, in dem von einem 1666 angeschafften 
                  Stuhl "mit langen spitzigen Nägeln durch geschlagen" 
                  die Rede ist. Dessen Einsatz ist jedoch nur in einem Fall vermerkt 
                  und war damals schon umstritten. 
                  Der Folterstuhl aus der Fronfeste Eichstätt kam 1860 aus 
                  dem Besitz des Eichstätter Landgerichts in das Bayerische 
                  Nationalmuseum. Die Exaktheit der Schnittflächen und die 
                  Präzision der gedrehten Spitzen lassen, neueren Untersuchungen 
                  zufolge, den Einsatz von Maschinen bei der Herstellung vermuten. 
                  Der Stuhl ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit nicht 
                  authentisch, sondern ein Nachbau, vielleicht sogar die Erfindung' 
                  eines sich als rational und modern definierenden Zeitalters, 
                  das mit Verachtung auf die finstere' Vorzeit zurückschaute. 
                  Auch an der Authentizität der folgenden Folterinstrumente 
                  sind Zweifel angebracht.  
                  Literatur: 
                  Bauer 2002; Scheffler 2002; Schild 
                  2002; Scheffler 1999; Ausst. Kat. Karlsruhe 1994 
                  (Zum 
                  bibliographischen Nachweis des Kataloges) 
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                | Hexenhemd' (Folterhemd', 
                  Marterkittel') | 
               
               
                  | 
                Körper 
                  und Seele der Hexen galten als Sitz des teuflischen Feindes, 
                  dem gegenüber vor einem Verhör Schutzmaßnahmen 
                  ergriffen werden mussten. Vor der Tortur wurden den Inquisiten 
                  deshalb oft sämtliche Haare entfernt, konnten diese doch 
                  vom Teufel verliehene magische Kräfte besitzen. Diese Kräfte 
                  vermochten, ebenso wie in den Haaren versteckte Zaubermittel, 
                  gegen die Folter unempfindlich zu machen. Die Angeklagten mussten 
                  vor dem Verhör oft ein neues härenes Hemd anlegen, 
                  damit auch in ihrer Kleidung keine Zaubermittel verborgen werden 
                  konnten.  | 
               
               
                In katholischen 
                  Gegenden wurden sie zusätzlich mit Weihwasser besprengt 
                  und beweihräuchert. Zudem mussten sie ein geweihtes Hemd 
                  überziehen. 
                  Anna Kramerin, heilkräuterkundige Frau eines Baders, wurde 
                  1680 in Veringenstadt der Hexerei angeklagt. Die Prozessakten 
                  halten fest, dass auch ihr vor der Tortur der Körper rasiert 
                  und anschließend zwei geweihte Hemden übergestreift 
                  wurden, wohl um einen besonders starken Schutz vor dem Wirken 
                  des Teufels zu erzielen. Die Vermutung, das ausgestellte Hemd 
                  sei mit einem dieser beiden Hemden identisch, konnte bislang 
                  nicht eindeutig belegt werden. 
                  Vielfach wurde berichtet, dass das Veringenstädter Hemd 
                  erhalten blieb, weil seine Trägerin zum Tod durch Enthaupten 
                  anstelle des Scheiterhaufens begnadigt' wurde. Dies lässt 
                  sich jedoch anhand der Prozessakten nicht verifizieren. 
                  Literatur: 
                  Schild 2002; Dillinger 2000; 
                  Brief Anita Raith, Stuttgart, 18.02.2002 
                  (Zum 
                  bibliographischen Nachweis des Kataloges) 
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                          So dann soll man sie mit einem 
                            neuen Hemd  
                            bekleiden, das am Sonntag in der Fronfasten  
                            mit Weihwasser und geweihtem Salz getauft  
                            worden ist. 
                             
                          Folterprozedur nach dem Bericht 
                            des Henkers  
                            Diebolt von Miltenberg, der 1492 bis 1494 in  
                            Boppard bei Hexenprozessen assistierte 
                             
                         
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                   Cautio criminalis 
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                Friedrich 
                  Spee, Jesuit, Priester und bedeutendster katholischer Barockdichter, 
                  gehört zu den einflussreichsten Kritikern der Hexenverfolgungen. 
                  Seine Streitschrift Cautio criminalis erschien 1631 anonym, 
                  da Spee die Inquisition fürchten musste. In seiner Schrift, 
                  zu der Spee durch eigene Erfahrungen als Beichtvater zum Tode 
                  verurteilter Hexen bewogen worden war, übte er massive 
                  Kritik an der Praxis der Hexenprozesse und appellierte an das 
                  Gewissen der Fürsten, ihrer gelehrten Ratgeber und Priester, 
                  den Hexenprozessen in der bestehenden Form die Unterstützung 
                  zu entziehen.  
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                Die 
                  von begeisterter Zustimmung wie vehementer Ablehnung begleitete 
                  Schrift bedeutete einen Durchbruch in der Geschichte der Hexenverfolgung 
                  und veranlasste katholische wie evangelische Fürsten zur 
                  Einschränkung der Hexenprozesse. Besonderes Augenmerk richtete 
                  Spee auf die Folter  
                  als vermeintliches Instrument der Wahrheitsfindung. Er zeigte 
                  den Teufelskreis des Verfahrens auf, aus dem es kein Entrinnen 
                  mehr gab, war man einmal der Hexerei angeklagt. Eindringlich 
                  legte Spee dem Leser den Schluss nahe, dass die gängige 
                  Prozesspraxis die Hexen und Hexenmeister, die sie angeblich 
                  zu bekämpfen suche, überhaupt erst hervorbringe. 
                  Literatur: 
                  Behringer 2000; Nesner 1989; 
                  Ausst. Kat. Düsseldorf/Trier 1985/91; BBKL 14/1998 
                  (Zum 
                  bibliographischen Nachweis des Kataloges) 
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