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1949 – Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Freiheit statt Einheit?

Vier Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde am 23. Mai 1949 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verkündet. Die auf Weisung der westalliierten Siegermächte vom Parlamentarischen Rat geschaffene Staatsordnung für die drei westlichen Besatzungszonen sollte nur bis zum Ende der deutschen Teilung gelten.

 

Das Grundgesetz geht in seinen wesentlichen Bestimmungen auf die intensive Auseinandersetzung mit der Weimarer Reichsverfassung und mit den Gründen ihres Scheiterns zurück. Die Verfassung beruht deshalb auf der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art.1 Abs.1). Überdies wird den Grundrechten eine überragende Bedeutung beigemessen. Gemeinsam mit den wichtigsten Staatsgrundlagen – Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Bundesstaat – können sie durch Verfassungsänderungen nicht aufgehoben werden.

 

Hüter der Verfassung ist das von allen anderen Verfassungsorganen unabhängige Bundesverfassungsgericht. Manche Schutzmaßnahmen der Demokratie hatten massive Verfassungsänderungen zur Folge. Kritiker befürchteten eine Aushöhlung des Grundgesetzes, etwa durch Partei- und Berufsverbote, die Wiederbewaffnung, durch die Notstandsgesetze oder Lockerungen des Datenschutzes. Die Frage, ob Grundrechte eingeschränkt werden dürfen, um die Sicherheit des Verfassungsstaates zu erhöhen, bleibt bis heute umstritten.

Wahlurne des ersten Deutschen Bundestages
Joseph Jaekel (1907–1985),
1949
Berlin, Deutscher Bundestag
„Weg mit den Berufsverboten – Sichert die Grundrechte“
Walter Kurowski (geb. 1939), Oberhausen, um 1975
Berlin, Deutsches Historisches Museum