Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
Um ein positives Zeichen für die Weimarer Republik und die Demokratie zu setzen,
beging die von dem Sozialdemokraten Hermann Müller
geführte Große Koalition den zehnten Jahrestag der
Weimarer Verfassung am 11. August 1929 mit einer Reihe von Feiern.
Zu diesem Anlass ließ sie 24 Prachtexemplare der Verfassung
auf Pergament und 430 numerierte Exemplare auf "handgeschöpftem
Büttenpapier" drucken.
Die im wesentlichen von dem liberalen
Staatsrechtler Hugo Preuß entworfene Weimarer Verfassung war 1919
als Kompromiss zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und den bürgerlichen
Koalitionspartnern, der Deutschen Demokratischen Partei
(DDP) und dem Zentrum entstanden. Mit 262
zu 75 Stimmen war die Reichsverfassung im Juli 1919 von der in Weimar tagenden Verfassungsgebenden Nationalversammlung
verabschiedet worden. Allerdings waren zahlreiche Abgeordnete
der Koalitionsparteien aus Protest gegen den "Kompromisscharakter"
der Abstimmung ferngeblieben.
Die Weimarer Verfassung war die erste parlamentarisch-demokratische Verfassung Deutschlands. Das Deutsche Reich konstituierte sich 1919 als parlamentarische Republik. Der auf vier Jahre nach allgemeinem, gleichem und geheimem Wahlrecht gewählte Reichstag übte die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Die Reichsregierung war vom Vertrauen des Reichstags abhängig. Als starkes Gegengewicht zum Reichstag wurde das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volks gewählte Reichspräsident besaß das Recht zur Reichstagsauflösung. Artikel 48 der Verfassung gab ihm das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen.
Die Bestimmungen von Artikel 48, die den Reichspräsidenten im Licht eines "Ersatzkaisers" erscheinen ließen, waren Ausdruck des Misstrauens der Nationalversammlung gegen die Parteiendemokratie. Im Unterschied zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden die Parteien in der Weimarer Verfassung nicht als Teil der politischen Willensbildung verfassungsrechtlich anerkannt. Zudem besaß die Bevölkerung durch Volksbegehren und Volksentscheide die Möglichkeit, Gesetze direkt zu beschließen.
Als klassische bürgerliche Grund- und Freiheitsrechte wurden Rechtsgleichheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, Recht der freien Meinungsäußerung, Petitionsrecht, Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Gewissensfreiheit in die Weimarer Verfassung mitaufgenommen.
In den zehn Jahren bis 1929 hatte sich das Gesicht der Republik
nachhaltig verändert, der Kompromiss zwischen den drei
Koalitionsparteien war zum größten Teil aufgezehrt.
Mit ihrem Bekenntnis zu den "schwarz-rot-goldenen" Farben
der Republik sah die
SPD sich nun politisch weitgehend isoliert. Während
der Weltwirtschaftskrise schwenkten die Sozialdemokraten, nicht
zuletzt mit Blick auf die Konkurrenz der Kommunistischen
Partei Deutschlands (KPD), wieder ihre traditionelle
rote Fahne. Im März 1930 zerbrach die Große Koalition,
und die Zeit der Präsidialkabinette begann.
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 besaß das "Führerwort" Gesetzeskraft. Durch die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz ausgehöhlt und institutionell vollkommen irrelevant, existierte die Weimarer Verfassung bis zur deutschen Kapitualtion im Zweiten Weltkrieg am 8. Mai 1945 formal weiter.
(ba/as)