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    Häftlingskarteikarte aus dem KZ Brandenburg, 1933

Die "Schutzhaft" war eines der schlagkräftigsten Instrumente des NS-Regimes zur Bekämpfung seiner Gegner. Mit Hilfe der "Schutzhaft", deren formaljuristische Grundlage die "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933 bildete, schuf sich die Geheime Staatspolizei (Gestapo) einen von jeder rechtsstaatlichen Bindung gelösten Raum staatlicher Willkür. Erste Opfer der "Schutzhaft" waren vor allem Funktionäre der Arbeiterbewegung sowie Juden, die in den zunächst "wilden" Konzentrationslagern festgesetzt wurden. Ende Juli 1933 befanden sich in ganz Deutschland mehr als 26.000 Menschen in "Schutzhaft".

 

Anfänglich wandten sich die Justizbehörden noch gegen die von Heinrich Himmler forcierte, gerichtlich nicht überprüfbare Verhängung der "Schutzhaft". Doch der Hausjurist der Gestapo, Werner Best, konnte Adolf Hitler schon 1935 überzeugen, dass "Schutzhäftlinge" keinen Anspruch auf rechtlichen Beistand hätten. Drei Jahre später sanktionierte das Reichsinnenministerium die gängige Praxis einer "unmittelbaren normfreien Anwendung der Staatsgewalt".

Die Ausweitung der von "Schutzhaft" bedrohten Personengruppen auf "Bibelforscher", "Arbeitsscheue", "Asoziale" sowie Sinti und Roma ("Zigeuner") spiegelt den Anspruch des nationalsozialistischen Systems wider, die "Volksgemeinschaft" radikal umzugestalten. "Rassisch", politisch und sozial Unerwünschte wurden systematisch ausgegrenzt. Im Zuge des Novemberpogroms wurden mehr als 26.000 Juden in "Schutzhaft" genommen. Die 1933 noch mit der Notwendigkeit der Stabilisierung des NS-Systems begründete Schutzhaft war nun endgültig zu einer festen Institution der Repression geworden. Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs sollten "Schutzhäftlinge" für die Dauer des Kriegs prinzipiell nicht mehr entlassen werden.

Gerhard Altmann
22. Juni 2015

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