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Parteien, Wahlen und Wahlrecht

Nach der Gründung des Deutschen Reichs wurde bei der Reichstagswahl am 3. März 1871 erstmals eine gesamtdeutsche Volksvertretung gewählt. Als juristische Grundlage diente dabei das Wahlgesetz des Norddeutschen Bunds, das mit minimalen Änderungen als Reichswahlgesetz übernommen wurde. Da weder die Wahlstatuten noch die Reichsverfassung Parteien als politische Entscheidungsträger kannten, wurden bei dem Urnengang keine Parteien oder Kandidatenlisten gewählt, sondern einzelne, den verschiedenen Parteien angehörende Personen. Jeder Wahlkreis vergab dabei ein Reichstagsmandat unter den antretenden Kandidaten: 1871 gab es 382 Wahlkreise, in denen je ein Abgeordneter gewählt wurde. 1874 erweiterte sich die Wahlkreis- und Abgeordnetenzahl auf 397, da auch in Elsass-Lothringen der Reichstag gewählt wurde.

Nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht errang derjenige Kandidat das Mandat, der mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnte. Erreichte kein Politiker im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, entschied eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Dabei gingen Parteien, die sich politisch nahe standen, Wahlbündnisse ein. Mit dem Aufstieg der Sozialdemokraten vereinigten vor allem die bürgerlichen und konservativen Parteien ihre Stimmen im zweiten Wahlgang auf einen gemeinsamen Kandidaten gegen den sozialdemokratischen Bewerber, der häufig im ersten Wahlgang die meisten Stimmen, aber nicht die absolute Mehrheit erringen konnte. Da alle anderen Stimmen, die nicht dem gewählten Abgeordneten gegeben wurden, für die Sitzverteilung im Reichstag bedeutungslos waren, kam es zu deutlichen Differenzen zwischen dem prozentualen Wahlergebnis und der endgültigen Sitzverteilung.

Auf Reichsebene waren alle Männer ab 25 Jahre wahlberechtigt, wobei das aktive Wahlrecht für Soldaten während des Wehrdienstes ruhte. Ausgeschlossen waren neben Frauen auch Personen, die Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen und unter Vormundschaft oder in Konkurs standen. Das Wahlrecht war formal gleich, praktisch aber infolge der unveränderlichen Wahlkreiseinteilung ungleich, da die großen Bevölkerungsverschiebungen nicht beachtet wurden: 1869 hatte jeder Wahlkreis eine Bevölkerung von etwa 100.000 Einwohnern, 1912 dagegen wählten in Schaumburg-Lippe zirka 12.000 und in Teltow-Charlottenburg etwa 300.000 Wähler einen Abgeordneten. Diese Wahlkreiseinteilung begünstigte Parteien, deren Wähler regional konzentriert waren und hauptsächlich auf dem Lande wohnten, wie die Konservativen, das Zentrum und die Nationalliberalen. Es benachteiligte kleinere Parteien und besonders solche mit hauptsächlich städtischer Anhängerschaft wie die Sozialdemokraten: 1871 benötigten die Konservativen für ein Mandat durchschnittlich 9.600, die Sozialdemokraten 62.000 Stimmen! Der Reichstag wurde anfangs für drei Jahre gewählt, 1888 wurde die Legislaturperiode auf fünf Jahre verlängert.

Neben dem fortschrittlichen allgemeinen, freien, direkten und geheimen Wahlrecht auf Reichsebene herrschte in den einzelnen Bundesländern meist ein restriktives Wahlrecht, allen voran das Dreiklassenwahlrecht in Preußen. Es stufte die Wahlberechtigten aufgrund der Höhe ihrer Steuerzahlungen in drei Klassen ein, wovon jede ein Drittel der Wahlmänner wählte, die dann die Abgeordneten bestimmten. Auch im Königreich Sachsen war die Wahlberechtigung an Eigentum und nicht an das Alter geknüpft. Wählen durfte, wer ein Wohngrundstück besaß und einen jährlichen Mindestsatz an direkten Steuern bezahlte. Infolgedessen konnte nach der Reichsgründung etwa nur die Hälfte der männlichen Bewohner bei den sächsischen Landtagswahlen wählen. Selbst nach der Einführung eines Pluralwahlrechts im Mai 1909 blieb das Allgemeinheitsprinzip verschiedenen Beschränkungen unterworfen: Wahlberechtigte mussten nun mindestens zwei Jahre die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen und durften nicht steuersäumig sein. Wohlhabende und einflussreiche Personen konnten ferner bis zu drei Zusatzstimmen abgeben.

Ebenfalls an verschiedene Einkommensqualifikationen war das Wahlrecht in Bayern gebunden, wodurch fast ein Drittel der an sich wahlfähigen und bei den Reichstagswahlen auch wahlberechtigten Männer den bayerischen Landtag nicht wählen konnte. Die dort praktizierte öffentliche Stimmabgabe wurde erst 1881 durch eine Geheime ersetzt. Ebenso wie in Württemberg wurde in Bayern erst 1906 statt der indirekten Wahl der Abgeordneten durch Wahlmänner die direkte Wahl eingeführt. In Hamburg wiederum wählten geschützte Honoratioren ab 1879 die Hälfte der 160 Mitglieder umfassenden Hamburger Bürgerschaft, die anderen 80 Abgeordneten wurden durch die Bürger der Stadt bestimmt.

Trotz dieser ungleichen Wahlstatuten in den Ländern erlangten die Parteien vor allem im Reichstag zunehmen an Bedeutung. Bezeichnend dafür ist die Debatte um die Giebel-Inschrift des 1894 fertiggestellten Reichstags: Kaiser Wilhelm II. favorisierte den Schriftzug "Der Deutschen Einigkeit" und stand aus offensichtlicher Distanz zum Parlamentarismus den Worten "Dem Deutschen Volke" kritisch gegenüber. Erst im Jahre 1916 wurde dieser nach einem Entwurf des Künstlers und Architekten Peter Behrens mit der Zustimmung des Kaisers angebracht, der in politisch schwieriger Lage während des Ersten Weltkriegs dem Parlament deutliche Zugeständnisse machen musste. Nach der Revolution von 1918/19 wurde das absolute Mehrheitswahlrecht durch das Verhältniswahlrecht ersetzt, das auch in den einzelnen Ländern der Weimarer Republik eingeführt wurde.

Johannes Leicht
14. September 2014

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